Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebühren-Tare 
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. 
Gegenstand des Prozesses 
  
über 
20 bis 
50 Rü. 
incl. 
über 
50 bis 
100 Rtl. 
incl. 
Rtl. Gr. 
uͤber 
100 bis 
200 Rtl. 
ercl. 
Ktl. Gr. 
von 
200 bis 
500 Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
500 bis 
2000 
Rtlr. u. 
darüber. 
Kil. Gr. 
  
2 
10 
11 
12 
13 
14 
15 
1 
□P 
[UAnmerkung Wenn nur ein Theil durch 
  
Die zweite und alle etwa folgende Vorladungen der Partheien werden nur 
als bloße Dekrete ohne Taxen bezahlt; es wäre denn, daß einer oder der 
andere Theil den ersten Termin frustrirt hätte, als in welchem Falle die 
neuen Vorladungen ebenfalls schriftlich erlassen werden müssen, und 
ist dafür eben so viel, wie bei der ersten Vorladung, zu entrichten. 
Für die Vernehmung des Beklagten und Aufnahme seiner Antwort auf 
die Klage wird in den vier ersten Kolonnen nichts angesetzt. In der 
fünften Kolonne wird dafür eben so viel, wie für die Aufnahme 
der Klage (Nr. 5. dieses Abschnitts) entrichtet. 
Für die Instruktion der Sache, Regulirung des status causac et con- 
troversiac, Aufnahme der Beweismittel, wenn letztere an dem Orte, 
wo das Gericht seinen Sitz hat, geschehen kann, Versuch der Sühne 
und Abschluß der Sache, in sofern diese Geschäfte in einem oder 
zwei Terminen beendigt werden können, von jedem Theile 
Wenn wegen Weitläuftigkeit der Sache oder durch das Verschulden 
der Partheien mehr als zwei Termine haben abgehalten werden 
müssen, so wird für den dritten und jeden folgenden Termin von 
jedem Theile entrichtt "3 
· 0 · 4 
min vereitelt oder zu mehr Terminen Anlaß gegeben hat: so fal- 
len die daraus entstehenden Kosten diesem Theil allein zur Last. 
(A. G. O. 1. 8. 8. 8.) 
Die Gebühren für die Inrotulation der Akten sind in den drei ersten 
Kolonnen unter den Instruktions-Gebühren mitbegriffen, in der vierten 
und fünften Kolonne aber werden dafür bezahlt von jedem Theile 
Ist in dem angestandenen Instruktions-Termine blos ein Kontumczial- 
oder Agnitions-Protokoll aufgenommen worden, so werden dafür 
die ad 12. für beide Theile festgesetzten Gebühren entrichtet. 
Für ein Definitiv-Erkenntniß von jedem Theile 
Wenn das Objekt beträgt 
über 2000 bis 4000 Rthl. . . . 8 Rthl. 
über 4000 Rthllr. 10 — 
von jedem Theile. 
Anmerkung. Wenn eine Sache außer ihrer Wichtigkeit zugleich 
sehr weitlauftig und verwickelt ist oder aus mehreren Punkten 
besteht, deren jeder für sich ein erhebliches Objekt ausmacht; so 
können die Gerichte außer dem bestimmten Satz, noch die Hälfte 
desselben, und in außerordentlich weitläuftigen und verwickelten 
Sachen, den doppelten Satz nehmen. 
Für ein Kontumazial-Urtel können nur die niedrigsten Sätze der, nach 
Verschiedenheit des Objekts, statt findenden Urtelsgebühren und auch 
diese nur in so weit genommen werden, daß bei dem hechsten Ob- 
jekt die Summe von 10 Rthl. nicht überstiegen wird. 
sein Verschulden einen Ter- 
Rtl. Gr. 
bis 
12 
bis 
12 
  
  
16 
s 
– 
12 
  
  
Dv 
C 
  
  
  
  
bis 
12 
— 
bis 
  
  
bis 
  
112 
bis 
12 
is 
—— 
bis 
  
 
	        
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