Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Vierter Abschnitt. 
Von den Gebühren, die nur in einigen Prozessen, und nur bei 
besondern Gelegenhellen vorkommen. 
Gegenstand des Prozesses 
  
uͤber 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Ktl. Gr. 
überüber 
50 bis 00 bis 
100 Ril.200 Ril. 
incl. excl. 
Rtl. Gr.IRtl. Gr. 
von 
200 bis 
500Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
500 bis 
2000 
Rtlr. 1SR 
darüber. 
Rtl. Gr. 
  
— 
3 65 UU 
0 
  
Akten. ir ufsichung alter Akten, die schon länger als Ein Jahr 
reponirt sind, erhaͤlt die Registratur .. 
Anmerkung. Gehoͤren mehrere aufgesuchte Volumina zu einem 
PMozesse, so wird der vorstehende Satz überhaupt, und nicht für 
jedes Volumen besonders genommen. Diese Gebühren passiren 
auch nur dann, wenn die Aufsuchung der Akten auf den Antrag 
der Partheien erfolgt. Will das Gericht sie nur zur eigenen In- 
formation inspiciren, so kann dafür nichts liquidirt werden. Die 
Einsicht der kurrenten Akten in der Registratur geschieht gratis, 
und wird eben so die Erlaubniß dazu ertheilt. 
Adjudikations-Bescheid Dafür werden nach Verhältniß des 
Gebots, worauf er erfolgt, die niedrigsten Sätze der im sten Ab- 
schnitt Nro 15. bestimmten Urtels-Gebühren mit . 
genommen 
Anmerkung. Beträgt das Gebot, wofür der Zuschlag erfolgt, über 
2000 Rthlr., so kann für den Adjudikations- Bescheid eine höhere 
Tare bis zum doppelten Betrage des Satzes in der fünften Ko- 
lonne genommen werden. 
Aff= und Refixions-Gebühren eines Proclama oder andern, 
Aushangges::„:„ 
Anschreiben. Wenn die Akten an ein anderes Kollesium zum Spruch 
oder von diesem zuruͤckgesandt werden. .. 
Arrest wie Nro. 30. und 31. im vorigen Abschnitt. 
Arrestatorium, eben so. 
Attest, für dessen Ertheilung mit Einschluß der Ausfertigungs##e- 
buhren. ... 
Abertissement. Wenn solches in den Zeitungen und Intelligenz- 
Blättern bekannt gemacht wird, die Sätze Nro. 32. des vorigen 
Abcchnitts mit den dabei befindlichen Modifkationen. 
Auktion. Für eine im Wege der Exekution erfolgende gerichtliche 
Versteigerung der Mobilien u. s. w. 
a) Wo besondere Auktions-Kommissarien angestellt sind, erhöält die 
Sportel-Kasse nichts, und die Gebühren werden nach der bisherigen 
Verfassung bezahlt. 
b) Wenn keine besondere Auktions-Kommissarien angestellt sind, erhält 
die Sportel-Kasse von der wirklich gelöseten Summe, ohne Berück- 
sichtigung der Zeit, durch welche die Auktion gedauert hat, ## pro 
Cent. 
c) Der Kommissarius erhält tägligggg . .... 
4 4 4 4 
d) Der Ausrufer täglich 
16 
  
  
  
12 
16 
16 
  
16 
  
  
  
  
  
  
12 
12 
bis 
  
12 
  
 
	        
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