No.
18
Gebühren-Tare
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia.
— — — " —.
Gegenstand des Prozesses
über
20 bis.50 bis
50 Ril.100 Ril.
inel.
uͤber
inel.
Rtl. Grx. IXt. Or.
uͤber
100 bis
200 Rll.
excl.
Rtl. Gr.
von
von
200 biel 500 Ccis
500 Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
*8 u
darüber.
Rtl. Gr.
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D
e) Für das Avertissement in den Zeitungen und Intelligenz-Blättern
wie ad Nro. 7. dieses Abschnitts.
f) Fuͤr die Anschlag-Zettel passiren blos die Kopialien und baaren
Auslagen.
6). Wenn die Bekanntmachung der Auktion in den Kirchen oder durch
den öffentlichen Ausruf geschieht, so wird für die Abfassung des
Publikandums der Satz sub lit. e. genommen; der Geistliche und der
Ausrufer aber erhalten die dafür an jedem Orte bisher üblich ge-
wesenen Gebähren.
h) Das Zusammenbringen und ordnen der Sachen wird nach dem
Maaßstabe sub c. u. d. besonders bezahlt; die Transportkosten sind
darunter jedoch nicht mit begriffen.
i) Die Anfertigung des Verzeichnisses oder Katalogs wird nach dem
nemlichen Maaßstabe bezahlt. Die etwanigen Druckkosten werden
besonders vergütigt.
k) Wenn der Kommissarius außerhalb dem Orte des Gerichts die Auk-
tion abhalten muß, so finden die bei den Kommissions-Gebühren
aufgestellten Grundsätze statt.
Bericht.
kommen, und die Beschwerde ungegründet befunden wird
Dekret. För ein Dekret, welches schriftlich ausgefertigt werden muß
Wird das Dekret nicht schriftlich ausgefertigt, so kann dafür nie
eine Taxe genommen werden.
Dollmetscher-Gebühren.
a) Für die Uebersetzung eines Dokuments od. anderen Schrift für jede Seite,
welche wenigstens 24 Zeilen haben muß, nach dem Original gerechnet
b) Wenn das Dokument keine ganze Seite einnimmt, oder die letzte
Seite weniger als 24 Zeilen enthält, so wird doch von jeder Seite
der volle Satz entrichtet.
Jc) Für Verdollmetschung eines mündlichen Vortrags bei Vernehmung
der Partheien oder Zeugen, wo der Dollmetscher nothigenfalls die
Aussage in der fremden Sprache niederschreiben muß, und zwar
für jeden Termin. .
d) Fuͤr Revision und Attestirung einer bereits geschehenen Uebersetzung
von jeder Seite ohne Unterschied des Objekts 2 gr.
c) Wenn der Dollmetscher reisen muß, so erhält er statt der Gebuͤh—
ren Diäten mit
Urbrigens muß dem Dollmerscher, wie sich das von felbst versteht,
freie Fuhre gegeben werden.
Fuͤr einen Bericht an den Chef der Justiz uͤber die ange-
brachten Beschwerden einer Parthei, wenn darin Materialien vor-,
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bis
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Edik-