Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Gegenstand des Prozesses 
  
  
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Gebühren-Tare gaiss 5r k [(00 zuo 200 bis 54 dis 
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daruͤber. 
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Ediktal-Citation. Wenn dieselbe durch die Intelligenz= oder Zei- 6 
tungs-Blätter bekannt gemacht wird .16 1811 
Anmerkung. Für das Anschreiben an das Adreß-Komtoir oder an 
die Zeitungs-Expedition werden nur Kopialien liquidirt. Die In- 
1 sertions-Gebühren und baaren Auslagen werden besonders bezahlt. 
Eid. a) Für die Abnahme eines Eides von einer Parthei an gewöhn- — 
licher Gerichtsstelle im dal deshalb ein besonderer Termin abgehal- ··. . 
tenwetdcnmuß.. .....-. . .. —- 
l))WctddktE-daußuhalb der Gerichtsstell oder durch einen aus- · 
wärtigen Kommissarius abgenommen, so finden deshalb die bei den · 
Kommissions-Gebuͤhren festgestellten Grundsätze statt. 
c) Geschiehet die Abnahme eines Juden-Eides in der Synagoge, so 
werden dafür nach Verhältniß des Ranges des Kommissarius die 
sub Rr. 21. a. und b. bestimmten Sätze genommen; die Gebühren 
dafür fließen jedoch nicht zur Salarien-Kasse des Gerichts, sondern 
der Kommissarius erhält sie. 
d) Bei Abnahme eines Juden-Eides erhält: 
ce) der Rabbiner oder Vice-Rabbiner 16 gr. bis 1 Rthlr. 
6) ein Juden-Beglaubter 8 bis 12 gr. 
Erekutions-Befehl, wie ad 11. dieses Abschnitts. 
Erekution. 
a) Wird die Exekution z. B. Legen ganze Gemeinden oder Korporatio= 
nen durch eine richterliche Person dirigirt, so erhält dieselbe nach 
Verschiedenheit ihres Ranges die weiter unten bei den Kommissions- 
Gebuhren näher festgesetzten Diäten und Reise-Kosten. 
b) Der Exekutor erhält: 
1) Fär die wirkliche Antretung der Ebekution 
a) den ersten Tag * " 6 " " 0 O - O o – 
  
  
  
  
  
  
6—81216| 1ß,bis 
l 
b)diefolgcndchage.............—4—-6— 8—-123-73-f1 
  
6 
1— 
2) Für die Ablieferung der Effekten an den Auktions-Kommissarius-——8816% — 
3) Für die Arretirung eines Schuldurs.8—1611112— 
4) Wird derselbe blos in Observation genommen: «- 
A)dklluftknTaq............—-8.-161—1——2.- 
b) jeden folgenden Tag Z —6—S 
5) Muß die Exekution außerhalb dem Wohnorte des Exekutors voll— 
streckt werden, so erhält derselbe: « 
a) an Reisekosten für die Meile, wobei Hin- und Herreise be- 
sonders gerechnet wird, 8 gr. 
b) an Jehrungskosten täglich 8 gr. oder freie Bekoͤstigung und 
Fütterung für die Wartezeit. « 
3 6) Wenn 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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