Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebühren-Tare 
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. 
Gegenstand des Prozesses 
  
üb 
über 
incl. 
über 
20 bis 50 bis 100 bis 
50 Ril.100 Ril.200 Rtl. 
juackl. excl. 
Ril. Gr. 1Rtl. Gr. INtl. Gr. 
von 
200 bis 
500 Dil. 
excl. 
Ril. Gr. 
von 
500 bis 
2000 
Rrtlr. u. 
darüber. 
Ktl. Gr. 
  
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m) In Rücksicht der Kreis-Justiz-Räthe und Kreis-Justiz-Kommissio- 
nen bleibt es bei der bisherigen Verfassung. 
n) Wird eine ganze Prozeß= Instruktion einem andern Kommissarius, 
der nicht Mitglied des Kollegiums ist, aufgetragen, so erhält die 
Salarien-Kasse des kommittirenden Gerichts von jedem Theile für 
jeden Arbeitstag des auswärtigen Kommissarius ... 
o) Der Kommissarius aber bekommt Diäten und zwar für jeden Tag 
von beiden Theilen zusaumzmeen 
p) Die Taxen für diesenigen Verfügungen, welche der Kommissarius 
in dem Falle ad n. erläßt, richten sich nach den sub litera f. auf- 
gestellten Grundsätzen. 
d) Bei allen Lokal-Kommissionen kann der Kommissarius außer den 
ausgeworfenen Diäten und rsp. Instruktions-Gebühren, für Logis, 
Bekdstigung u. s. w. nichts ansetzen, sondern muß sich solche selbst 
besorgen. Als baare Auslagen können nur Post-, Fuhr= und Bo— 
tenlohn, imgleichen Wagen-Miethe liquidirt werden. Es muß aber 
der Kommissarius den Termin den Partheien zeitig bekannt machen, 
und sie zur Gestellung der Fuhre gehdrig- auffordern. Nur als- 
dann, wann ihm diese nicht zu rechter Zeit gestellt wird, kann er 
sich eigenen oder gedungenen Fuhrwerks bedienen. 
r) Bei den Extra-Post= und Fuhr-Kosten muß die moglichste Ersparung 
bcobachtet werden. Niemand darf mehr Pferde liquidiren, als er 
zu einem seinem Dienst-Range und dem ihm aufgetragenen Geschäfte 
angemessenen Fuhrwerk und Gepäcke nach den Postgesetzen zu neh- 
men verpflichtet ist. In der Regel kommen dem Kommissario, wenn 
er ein Mirglied eines Landes-Justiz-Kollegi## ist, drei, andern Justiz-- 
bedienten aber zwei Extrapost-Pferde zu. Eine Ausnahme findet nur 
dann statt, wenn der Kommissarius ohne sein Verschulden mehr 
Pferde zu nehmen erweislich genèthigt ist. — Wenn ein Subaltern 
des Gerichts besonders reisen muß, werden ihm in dem Falle, wo 
die richterliche Person Extrapost-Pferde liquidiren kann, nur die 
Kosten der ordinairen Post bewilligt. 
Für einen Lizitations-Termin nach Verhältniß der Tare 
Anmerkung. Dieser Satz wird nur für den letzten Termin bezahlt. 
Für die Zwischen-Termine kann nichts angesetzt werden, es wäre 
denn, daß sich in diesen Zwischen-Terminen bizitanten gefunden, 
und ein Gebot zum Protokoll gegeben hätten; in dietm Falle 
können die für den letzten peremtorischen Termin bestimmten 
Söätze, auch für die Zwischen-Termine bezogen werden. 
Liquidum. Siehe Termin. 
Mandat, wie ein Dekret sub Nr. 11. 
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16 
  
  
  
  
  
16 
  
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25 
  
12 
*nßn 
  
bis 
  
  
Paten-
	        
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