Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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8) die Ordnung, in der die Realisation der in Cirkulation verbleibenden 
Lieferungsscheine erfolgt, wird von einem Zahlungs-Termin zum andern 
durch das Loos bestimmt; 
9) die Verloosung erfolgt ohne Rücksicht auf die noch nicht ausgefertigten 
Lieferungsscheine unter den dei Anlegung des Verloosungsplans mit sol- 
chen versehenen Interessenten, zu welchen auch diejenigen, die aus den 
Einkünften der vier ersten Realisations-Termine Abschlagszahlungen er- 
halten haben, in Ansehung ihrer Rückforderungen gebören. 
Art. VII. 
Wegen Vergütung der Kriegsleistungen und Beschädigungen in den mit 
Unserer Monarchie wieder vereinigten, und in den neu erworbenen Provinzen 
behalten Wir Uns die näheren Bestimmungen vor. 
Gegeben Wien, den 1sten März 1815. 
Friedrich Wilhelm. 
C. F. v. Hardenberg. 
  
 
	        
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