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Gegenstand des Prozesses
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Reskript, eben so.
Resolution, eben so.
Sachverständige. Den Sachverständigen sind in der Regel Diäten
zuzubilligen, ihre Gutachten mögen zum Protokoll oder schriftlich ab-
gegeben seyhn. Der Maaßstab dieser Diäten muß' nach dem Range
der Sachverständigen und ihren übrigen Verhältnissen genommen,
und dabei analogisch auf die sub Nr. 28. dieses Abschnitts aufge-
stellten Grundsätze gesehen werden.
Sind die Sachverständigen Königliche Offizianten, so sind in der Re-
gel schon Taxen für ihre Bemühungen vorhanden, und wo dies der
Fall ist, muß es dabei sein Bewenden haben.
Schreib-Gebühren. Siehe Nr. 31. Abschnitt 1.
Siegelgelder. Siehe Nr. 27. und 28. Abschnitt 1. -
Status causae. Fuͤr einen Status eausae, welchen der Deputirte
des Gerichts entwerfen muß, wenn Zeugen auswärts abgehbrt wer-
den solllen—12—1816|11
Subhastations-Patent. Die Sätze sub Nr. 13. und 27. dieses bis bis
Abschnitts. « 1— 2—
77Sühne-Versuche in Ehescheidungs-Sachen.
a) Die Gerichts-Gebühren, siehe Nr. 42. dieses Abschnitts sub voce Termin.
b) Die Geistlichen erhalten wegen Abwartung des Termins zum Versuch der Sühne nach Verschiedenheit
des Ranges und nach dem Vermdgen der Partheien 16 Gr. bis 2 Rthlr.
Taxe.
a) Wenn die= Taxe eines adlichen Guts durch die Landschaft aufgenommen wird, so hat es bei den dabei
uͤblichen Gebuͤhren-Saͤtzen und Diaͤten der Kommissarien und Sachverstaͤndigen sein Verbleiben.
b) Wo bei gerichtlichen Taxen keine Gebuͤhren-Saͤtze durch spezielle Verordnungen festgesetzt worden sind
da wird folgendes bestimmt:
1) Der Kommissarius des Gerichts erhält die nach No. 21. und 28. dieses Abschnitts zu bestimmenden
Diäten und Reise-Kosten.
2) Die Oekonomie-Kommissarien, die Forstbedienten, die adhibirten Schulzen und Gerichtsmänner, die
Handwerksleute u. s. w. erhalten, nach Verschiedenheit ihres Ranges, die nach No. 28. dieses Ab-
schnitts festzusetzenden Reise= und Zehrungs-Kosten.
3) Die Feldmesser und Baubedienten erhalten die ihnen durch besondere Reglements zugestcherten Ge-
bühren-Sätze. Wo dies nicht der Fall ist, da erhalten sie täglich 1 Rthlr. 8 Gr. bis 2 Rthlr.
4) Ein Kettenzieher erhält bei der Vermessung täglich 6 bis 8 Gr.
5) Nach vorstehenden Grundsätzen ist nicht nur bei Liquidirung und Festsetzung der Kosten für Abschät-
zung der Landgüter und der städtischen Grundstücke, sondern auch dann zu verfahren, wenn blos be-
wegliche Sachen taxirt werden.
Taxations-Instrument. Die Gebühren für die Ausfertigung des Taxatiens-Instruments fließen zur
Salarien-Kasse.
40 Taxa-