Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

  
  
« In Sachen i 
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Gebühren-Taxe IEBMEMEMEMIEM 
r e. orlVvr . . —–— - 50Ritl. I1 itl. Rtl. 5 Ril. 
fuͤr saͤmmtliche Landes-Justiz-Kollegia. —ELX Sonn i. 
daruͤber. 
No. Rtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. 
12 Berichtziwenn solcher von den Gerichten durch taxirte Reskripte von . .- s 
dem Chef der Justiz erfordert oder auf Ansuchen der Partheien er- 
stattet wird, wie ad No. 10. Abschn. 4. 
13 Bür gschaft. Fuͤr die r- cines Bürgschafts-, Expromissions-, 
14 
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19. 
S— 
2 
——.— 
Cessions= oder Kautions-Instruments werden die Sätze liquidirt, 
welche weiter unten suh voce „Kontrakt“ vorkommen und macht 
dabei die Zahl der Interessenten und der Umstand, ob eine Certios 
ration damit verbunden war oder nicht, keinen Unterschied. 
Certioration, geschieht sie in einem besonders dazu anberaumten 
— ....:,..,... ..——81—2-.-·2.....3.... 
Cession; siehe Ne. 13. dieses Abschnitts. 
Decharge, auf eine abgelegte Rechnung, siehe Dekret; uͤbrigens Quitung. 
Dekret. Für ein Dekret, welches schriftlich ausgefertigt werden muß, 
wie ach No. 11. Abschnitt 4. mit. .... .. 144--.JHLé 
Wird das Dekret nicht schriftlich msgeferügt, so kann dafür keine 
Toxe genommen werden. 
Dreretum ad agendum, Authorisations= Dekret, Approbations-Dekret, werden wie gewöhnliche schrift- 
dich auszufertigende Dekrete bezahlt. 
57v r% dealienando, oppignorando vel transigendo in Vormundschafts-Sachen wie ad 
17.; doch können bei bedeutenden Objekten die doppelten und in sehr wichtigen Fällen die dreifachen 
Sätze in der fünften Kolonne genommen werden. 
Drren Gebühren. Diese Gebühren sollen nur ein= für allemal und zwar gleich bei Einzahlung 
der Gelder abgezogen werden, dergestalt, daß demnächst bei Ausleihung solcher Gelder, deren Wiederein- 
ziehung und Zuruͤckgabe/ weiter kein Abzug statt finden darf. 
8. 468. Tit. 2. der Deposital-Ordnung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Von den Interesenten der aus dem Depositum ausgeliehenen Kapitalien duͤrfen keine Gebuͤhren genommen werden. 
S. 469. ibid. 
Alser diesem Fal sind die Depositalgebuͤhren folgendergestalt zu liquidiren: 
A. Beim Judizial= Depositorio: 
#a) von baaren Geldern, Tresorscheinen und Banko-Noten 1 Precent. 
b) von Dekumenten, Pfandbriefen, Banko-Obligationen, Seehandlungs-Akbtien und allen andern zinsba- 
ren Papieren und Pratiesen- von jeder Masse überhaupt 1 bis 4 Rthlr. 
Anmerkung. Sebald eine Masse diese Aufbewahrungs-Gebühren ad b. einmal entrichtet hat, so ist des- 
hß ꝛlb nichts weiter abzufordern, wenn auch in der Folge noch mehr Dokumente und Praͤtiosa in die 
J i Masse cinkommen. 
i S 471 I. c. 
;: deim Pupillar-D cpositorio: 
a) von, baaren Geldern, Tresorscheinen, Banko-Noten Procent. 
b) von Dokumenten „Pfandbriefen, Seehandlungs= Aktien und allen andern zinsbaren Papieren und von 
Prätiofen überhaupt 1 bis 4 Rihlr. und findet dabei dassfenige statt, was in der Anmerkung ad A. b. 
  
gesagt worden ist. « 
E 4 c) In
	        
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