No.
28
Gebühren-Tare
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia.
In Sachen
über
20 bis
50 Rtl.
incl.
Ril. Gr.
über
50 bis
100 Rtl.
incl.
Rtl. Gr.
über
100 bis
200 Ril.
excl.
Ril. Gr.
von
200 bis
500 Rll.
excl.
Rtl. Gr.
von
500 bis
2000
Ntlr. u.
darüber.
Rtl. Gr.
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c) In unvermoͤgenden Vormundschafts-Sachen werden fuͤr die baa-
ren Gelder, fuͤr die Dokumente u. s. w. gar keine Deposital-Ge-
bühren genommen.
Für die Annahme eines Testaments ad Depositum 1 bis 6 Rtlr.
Dep.sital-Extrakt statt der Quitung excl. der Siegelgeldern
Deposital-Extrakt aus den Manualien nach Verhältniß der Weit-
lauftigkeit und des Betrages der Masse incl. der Schreibgebühren
dem Rendanten 8 Gr. bis 4 Rthlr.
Deposital-Mandat. Für ein Mandat ad Depositum zur Annahme
oder Ausgabe von baaren Geldern und Instrumenten nach Verhält-
niß des zu vereinnahmenden oder zu verausgabenden Objekts die
Saͤtze Nr. 17. dieses Abschnitts mit.. .....
Deposital-Termin. Wenn die Depositarien an den gewoͤhnlichen
Deposital-Tagen Gelder in Empfang nehmen oder verausgaben, so
können sie keine Gebuͤhren liquidiren, wenn aber nach dem ausdrück-
lichen Antrag der Interessenten, mit Genehmigung des Kollegiums,
wegen besonderer Umstände ein außerordentlicher Termin zur Empfang-
nahme oder zur Ausantwortung von baaren Geldern oder Dokumen-
ten abgehalten werden muß, so erhält jeder der beiden Kuratoren bei
Objekten über 50 bis 200 Rthlr. 1 Rthlr. und der Rendant 12 Gr.,
bei Objekten von 200 bis 500 Rthlr. jeder Kurator 2 Rthlr. und
der Rendant 1 Rthlr.; bei Objekten von 500 Rthlr. und darüber
jeder Kurator 3 Rthlr. und der Rendant 1 Rthlr. 12 Gr.
Diäten, siehe Kommissions-Gebühren.
Dokumente, siehe Kontrakt.
Donatio inter vivos, siehe Kontrakt.
Donatio mortis causa, siehe Testament.
Ehestiftung, siehe Kontrakt.
Einkindschaft, siehe Kontrakt.
Erbtheilung.
a) Wenn die Erbtheilung in einem Termin beendigt wird, so werden
dafür entrichht::t .
b) Sind dazu mehrere Termine nothwendig, so werden fuͤr den ersten
und jeden folgenden Termin die Sätze sub Nr. 43. Abschnitt 4. mit
liquidirt.
Jc) Wird die Erbtheilung durch einen Kommissarius, nach dem Antrage
der Partheien regulirt, so erhält die Sportel-Kasse den Satz sub a.,
der Kommissarius aber bekommt die vorschriftsmäßigen Diäten.
d) Für den Erbrezeß werden die Sätze ad a. genommen.
12
12
16
bis
12
12
bis
bis
1
16
16
bis
□O
11
e) Fuͤr