Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

No. 
28 
Gebühren-Tare 
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. 
In Sachen 
  
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. 
über 
50 bis 
100 Rtl. 
incl. 
Rtl. Gr. 
über 
100 bis 
200 Ril. 
excl. 
Ril. Gr. 
von 
200 bis 
500 Rll. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
500 bis 
2000 
Ntlr. u. 
darüber. 
Rtl. Gr. 
  
21 
22 
23 
24 
25 
26 
27 
28 
29 
30 
31 
32 
  
c) In unvermoͤgenden Vormundschafts-Sachen werden fuͤr die baa- 
ren Gelder, fuͤr die Dokumente u. s. w. gar keine Deposital-Ge- 
bühren genommen. 
Für die Annahme eines Testaments ad Depositum 1 bis 6 Rtlr. 
Dep.sital-Extrakt statt der Quitung excl. der Siegelgeldern 
Deposital-Extrakt aus den Manualien nach Verhältniß der Weit- 
lauftigkeit und des Betrages der Masse incl. der Schreibgebühren 
dem Rendanten 8 Gr. bis 4 Rthlr. 
Deposital-Mandat. Für ein Mandat ad Depositum zur Annahme 
oder Ausgabe von baaren Geldern und Instrumenten nach Verhält- 
niß des zu vereinnahmenden oder zu verausgabenden Objekts die 
Saͤtze Nr. 17. dieses Abschnitts mit.. ..... 
Deposital-Termin. Wenn die Depositarien an den gewoͤhnlichen 
Deposital-Tagen Gelder in Empfang nehmen oder verausgaben, so 
können sie keine Gebuͤhren liquidiren, wenn aber nach dem ausdrück- 
lichen Antrag der Interessenten, mit Genehmigung des Kollegiums, 
wegen besonderer Umstände ein außerordentlicher Termin zur Empfang- 
nahme oder zur Ausantwortung von baaren Geldern oder Dokumen- 
ten abgehalten werden muß, so erhält jeder der beiden Kuratoren bei 
Objekten über 50 bis 200 Rthlr. 1 Rthlr. und der Rendant 12 Gr., 
bei Objekten von 200 bis 500 Rthlr. jeder Kurator 2 Rthlr. und 
der Rendant 1 Rthlr.; bei Objekten von 500 Rthlr. und darüber 
jeder Kurator 3 Rthlr. und der Rendant 1 Rthlr. 12 Gr. 
Diäten, siehe Kommissions-Gebühren. 
Dokumente, siehe Kontrakt. 
Donatio inter vivos, siehe Kontrakt. 
Donatio mortis causa, siehe Testament. 
Ehestiftung, siehe Kontrakt. 
Einkindschaft, siehe Kontrakt. 
Erbtheilung. 
a) Wenn die Erbtheilung in einem Termin beendigt wird, so werden 
dafür entrichht::t . 
b) Sind dazu mehrere Termine nothwendig, so werden fuͤr den ersten 
und jeden folgenden Termin die Sätze sub Nr. 43. Abschnitt 4. mit 
liquidirt. 
Jc) Wird die Erbtheilung durch einen Kommissarius, nach dem Antrage 
der Partheien regulirt, so erhält die Sportel-Kasse den Satz sub a., 
der Kommissarius aber bekommt die vorschriftsmäßigen Diäten. 
d) Für den Erbrezeß werden die Sätze ad a. genommen. 
12 
  
  
12 
16 
bis 
  
  
12 
12 
bis 
  
  
  
bis 
1 
  
  
16 
16 
  
bis 
□O 
11 
  
  
  
e) Fuͤr
	        
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