No.
– 130 .-
In Sachen
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Gebühren-Taxe * Lüber über über wvon n
50 bis 100 bis 200 bie
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für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. 5 Mil.400 Nüul àede So Kl 2
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Ril. Gr. Ktl. Gr.]Ril. Gr. Ril. Gr. Ril. Gr.
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Satz hat, so werden die in diesenn Abschnitt der Sporteltaxe ftn für EEIEIEIII
schriftliche Verfügungen bestimmten Saätze genommen. (Nr. 17. die- : j.,"
ses Abschn.) Wird eine Vofladung erlassen, so wird eben dieser: •
Satz liquidirt, und ist endlich ein Termin abzuhalten, so sind, .wenn J.
in diesem Termin nicht etwa eine Handlung vorgenommen wird, die 1
in dieser Taxe ihren eigenen. Satz hat, diejenigen Gebühren anzu- «
setzen, die hier sub voce Termin vorkommen.
Hiernächst wird -:,- s
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owLoschuthm Hypothekenbuch ohnc. Unterschied, ob dasselb““ “ "
schriftlich ausgefertige worden ist, oder nicht. 4□— 16 1—112
liquidirt. mÜDU:„P
C. Berichtigung des Besitz-Titels. * 1
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4) die einfachen Gebühren für Berichtigung des Besitztitels wennehn 11. J.
Unterschied, worauf er sich gruͤndet, und auf wen er berichtigt wird d, mit—. 4— 8 — io 6 1— 2
angesetzt. 1 #
12 2 Auherd em wird, der Besi titel mag sich auf eine Intestat- Erbfolge, Testament, Kauf— Kontrakt, Schen-
kung u. s. w. gruͤnden, u d der Ataguirent mag mit dem Erb= oder Ueberlasser in Berwandschafts-
Verhöltnissen steben oder nicht, 1#x Procent des Werths genommen
3) Dieser Werth mwirk bei Kauf- Kontrakten nach dem Kaufpreis, in Crbschaftsfalln nach dem vom Tes#a-
tor oder im Erbrezet bestimmten Ueberlassungöwerth, und wo dieser Maaßstab nicht angewendet wer-
den kann, nach d der etwa vorhandenen Taxe oder dem letztern Kauf= oder emege Wrhh bestimmt.
4) Wenn mehrere in Geme inschaft ein Grundstuck an sich bringen, se kann die àu C. Nr. 2. nach Proz; en-
ten bestimmte Abgcbe nicht erhöhet, wohl aber von dem 2ten, Zten u. s. w. Murlhemhümen and zw
von jedem die Hälfte der ad C. No. 1. bestimmten Eintragungsgebühren genommen werden. Wenn
her z. B. drei Personen ein Grundstück von 500 Rthlr. gemeinschaftlich erwerben, so bezahlen sie
einfachen Eintragungsgebühren zusammen mit 4 Rthlr. und die Prozentgelder uͤberhaupt mit 10 Gr.
5) Wenn der Eigenthümer cines Grundstücks in einer Provinz, wo die Gütergemeinschaft statt find det.
beirathet, und der andere Chegatte daher Miteigenthümer des. Grundstücks wird, so kann für den
W17 Vermerk im Hopothekenbuche bles der einfache Satz der Gebuhren ad C. Nr. 1. und keine
Prezente genommet werden
6) Wenn aber in der Gütergemeinschaft lebende Eheleute ein Grundstück während der Ehe zusammen
erwerben, so findet die esüummung ad C. Nr. 4. statt, und dieser Satz ist auch dann anzuwenden,
wenn Cheleute, die nicht in der Gemeinschaft der Güter leben, ein Grundstück gemeinschaftlich an sich
bringen.
7) Wenn mehrere Guter, die einzelne Folia in den Hypot thekcnbuͤchern haben, zugleich und aus einem
Rechtsgrunde erworben erden, so sind die einfachen Eintragungsgebuhren sowoh: als die Prozent=
gelder, in Hinsicht jedes lse besonders zu liquidiren.
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