Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

31. 
In Sachen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Gebühren-Tare auber, über, err 
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. sr—————n–m 
« daruͤber. 
No. DWJ0 JTNZ Rtl. Gr.]Rtl. Gr.Ril. Gr.Ril. Gr.l. Gr. 
15 Für den Hypethekenschein in vim recognitionis der erfolgten Be- 1 
richtigung des Tituli bossessionis werden excl. der Siegelgelder, n 
kntrichtet -- ...——4.-—8.—"1·2·1—112 
I)zzurdiexnräbulatton dersenigen Nebenverträge oder Verordnun= dis 
gen, welche nach Vorschrift des 8. 80. Tit. 2. der Hypotheken-Ord- 2— 
nung sogleich bei Berichtigung des Besitztitels von Amtswegen mit 
eingetrogen werden müssen, konnen keine bösondern Taxen angesetzt 5 
werden) Werden aber wegen dieser Eintragungen besondere Hypo= 
thekenssheine ausgefertigt, so werden die weiter unten bestimmten 
Gebuͤhren fuͤr die letztern enfrichtet. · 
L.z3mduEmtmqungunctlandschaftlichm oder gerichtlichen Zare 
oder einer DPracclusoria werden entrichtt4—8.8|1216| 1 
I. Bei andern Eintyagungen, welche die Dispositionsbefugnisse des Be-/ bis 
sitzers beschränken und sich auf ein besonderes Dokument gründen, C 112 
oder uͤberhaupt bei Eintragungen, die in die zweite Rubrik gehoͤren, 
kommt es in! Ruͤcksicht der dafuͤr zu nehmenden Gebuͤhren, wenn 
nicht etwa die Eintragung nach besondern gesetzlichen Vorschriften 
gratis erfolgen muß, darauf an, ob der Gegenstand der Eintragung 
nach Gelde geschaͤtzt werden kann oder nicht: 
a) Im ersten Falle werden für die Elitragung entrichtet— 48–%% 1|12 
16) Im latztern! lie muß der horethekenbuchführende Nichter nach den bis 
in der, firifn zu dieser Sporteltate aufgestellten Grundsatzen 2— 
arbiteifen, zu welcher Kostch-Kolonne sich das Objekt qualifizirt, 
und hiernach die ad a. bestimmten Sätze liquidiren: 
G. Bei Eintragung einer Kaution kommt es darauf an, ob die Summe 
bekannt ist, wegen welcher die Kaution bestimmt wird, oder nicht. 
FIm ersten Falle wird der Satz der kompetenten Kosten= Kolonne · z 
igluchfallvmit... . ... . .—4——8—161——112 
genommen und im letztern Falle muß der Richter nach den umstän- bis 
den arbitriren, welche Kolonne. zum Grunde zu legen sey, 2— 
II. Der nemliche Grundsatz und gleiche Ge bühren finden Anwendung 
bei. Protestationen, die in die 3te Rubrik gehbren. Wird eine 
Protestatio pro conservando loco in der Folge. in eine wirkliche 
F Hypothek umge schrieben, so finden dann alle Saͤtze Anivendung, d die 
bei Eintragung von Darlehnen vorgeschrieben sind. 
2. Das den ruͤckstaͤndigen Kaufgeldern vorbehaltene Eigenthums- oder 
Hypothekarische Recht wird nach Maaßgabe 8 83. Tit., 2. der Hypo- 
thekenordnung es olbieio nicht eingetragen. Wenn die Partheien 
daher, die Eintragung nachsuchen, so muß für dieselbe besonders 
und zwar nach den Grundsatzen, wie bei Oaflehnen, liquidirt werden. ! 
K. Für
	        
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