Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.

Ril.  Gr.

In  Sachen

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

über
50  bis

100  Rtl.

incl.

Rtl.  Gr.

über
100  bis

200  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von
200  bis
500  Rtl.

exel.

Rtl.  Gr.

Rilr.  u.
daruͤber.

Rtl.  Gr.

 

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b)  eines  Direkttss

K0)  Für  dle

 

Introduktion.  Für  die  Introduktion  und  berbfichmg

a)  eines  Präsidenten  oder  Bize-Präsidenten  werden  5  Rthlr.

.  4  Rthlr.

J)  eines  Raths  oder  Assessors  39  Rthlr.

d)  eines  Referendarii  oder  Auskultators  2  Nithlr.

e)  eines  Kriminal-Raths,  Justizraths,  iii*“5  é
Stadt-Justizraths,  Justiz-Kommissaris

f)  eines  andern  Unterrichters  oder  höhern  Subalternen  beim
Landes-Justiz-Kollegim  .

g)  eines  jeden  andern  Subalternen  mit  2  der  zc
Assistenten  und  Bathen
entrichtrt.

Anmerkung.  1)  Diese  Gebühren  fließen  nicht  zur  Sportel-,  sondern
  zur  Biblipthek-  Kasse  des  Gerichts.

2)  Es  macht  in  Rücksicht  der  Gebühren  keinen  Unterschied,  ob  die

Introduktion  mit  einer  nochmaligen  Vereidigung  verbunden  war,

oder  nicht.

3)  Muß  die  Introduktion.  und  Verpflichtung  außerhalb  dem  Sitze

des  Gerichts  durch  ein  Mitglied  des  Gerichts  oder  einen  andern

!  Kommissarius  erfolgen.  so  passiren  dafür  die  vorschriftsmähigen

Diäten.
Insinuations=  Gebühren  am  Orte  des  Gerichts  oder  für  Beförderung

  der  einer  Taxe  unterworfenen  Briefe  und  Pakete  auf  die  Post
Fär  die  Insinuationen  an  die  Justiz-Kommissarien  und  Assistenten  wird
die  Hälfte  dieser  Sätze  genommen.
Bei  Insinuationen  außerhalb  dem  Orte  des  Gerichts  werden  noch  au-Hherdem
  Meilengelder,  nemlich  3  Gr.  für  die  Meile,  bezahlt.
Inventarium.  Für  die  Aufnahme  eines  Inventarii  werden:
a)  dem  Kommissarius,  wenn  er  ein  Mitglied  des  Kollegi  oder  Kreis-Justizrath
  ist,  täglich  3  Rthlr.,  einem  jeden  andern  Kommissarius  aber,
nach  Verhältniß  seines  Ranges,  1  Rthlr.  8  Ge.  bis  2  Rthlr.  bewilligt.

3  Rthlr.
.  2Rthlr.

1  Rthlr.

b)  der  zugezogene  Protokollführer  erhält  täglich,  wenn  er  ein  Referendarius

  ist,  16  Gr.  bis  1  Rthlr.,  sonst  aber  nur  12  Gr.  bis  16  Gr.
)  die  Taxatoren  werden  nach  den  im  4ten  Abschnitt  Nr.  38.  aufgestellten
  Grundsätzen  bezahlt.

)0  bei  Objekten  über  2000  Rthlr.  erhält  noch  außerdem  die  Sportelkasse,

wenn  das  Inventarium  durch  ein  Mitglied  des  Kollegiums  aufgenommen
  wird,  1  Rthlr.  Absenz-Gebühren  für  jeden  Tag  der  Abwesenheit.

 

 

 

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Ausarbeitung  des  Inventariums  aus  den  aufgenommenen  Protokellen,  liquidirt  der  Kommissarius

  gleichfalls  fuͤr  so  viel  Tage  die  Diäten,  als  er  mit  Ausarbeitung  desselben  beschaͤftigt  gewesen  ist.
(.  Für  die  Ausfertigung  des  Inventariums  bönnen  in  wichtigen  Fällen  die  doppelten  Aaefertigungẽgebuͤh—

ren  zur  Salarien-Kasse  liquidirt  werden.
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47  Kalku--