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Gebühren-Tare
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia.
In Sachen
über
20 bis
50 Rtl.
incl.
Ril. Gr.
über
50 bis
100 Rtl.
incl.
Rtl. Gr.
uͤber
100 bis
200 Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
von
200 bis
excl.
Rtl. Gr.
von
500 bis
500 Ril.?000
Rttlr. u.
darüber.
Nil. Gr.
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48
49
50
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Kalkulaturgebühren.
a) Für Durchlegung einer Vormundschafts-Kuratel= oder andern Rech-
nung in calculo mit oder ohne Monita in der Hauptsoche
b) Wenn der Kalkulator oder Revisor mehr als einen Tag zur Durch-
legung und Revision der Rechnung verwandt hat, so werden ihm
für den zweiten und jeden folgenden Tag die Säte ad a. bewilligt.
Der Kalkulator muß aber nöthigenfalls auf seinen Amtseid versichern,
und das Kollegium sich davon überzeugen, daß er im Durchschnitt
wenigstens 5 Stunden täglich mit Durchlegung und Reoision der
Rechnung zugebracht habe.
0) Wird der Kalkulator zur Anlegung einer neuen Rechnung gebraucht,
so bekommt er eben diese Gebühren.
d) Wie es gehalten werden soll, wenn der Kalkulator außerhalb dem
Orte des Gerichts bei einer Kommission zugezogen wird, ist unter
der Rubrik Kommissionsgebühren vermerkt.
e) Wenn der Kalkulator bei Abnahme der Rechnungen von einem
Vormunde, Pöchter, u. s. w. zur Beantwortung der gegen die Mo-
nita gemachten Erinnerungen des Rechnungslegers zugezogen wird,
so bekommt er für die Abwartung eines jeden diesfälligen Termins
die ad a. bestimmten Gebühren.
Kauf-Kontrakt, siehe Kontrakt.
Kaution, siehe Bürgschaft.
Kommissoriale, siehe Nr. 20. Abschnitt 4.
Kommissionsgebühren.
a) Für Termine bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, be-
sonders in Vormundschafts= und Hopothekensachen, welche von ei-
nem besoldeten Mitgliede an ordentlicher Gerichtsstelle abgehalten
werden, fließen die Gebühren in der Regel zur Sportelkasse. Die
Höhe derselben richtet sich nach den bei jeder Gattung von Geschäf-
ten in dieser Sporteltaxe angegebenen Sätzen. Wo diese nicht spe-
ziell bestimmt worden sind, da werden die sub voce Termin in die-
sem Abschnitt angegebenen Sätze genommen.
b) Wird aber der Termin in solchen Angelegenheiten nicht an ordent-
licher Gerichtsstelle, sondern außerhalb derselben, jedoch am Orte
wo das Gericht seinen Sitz hat, vorgenommen, so bekommt der
Kommissarius Kommissionsgebühren. Der Betrag dieser von dem
Kommissarius am Orte des Gerichts zu beziehenden Geböhren,
richtet sich theils nach dem Obsekt, theils nach dem Range des
Kommissarius.
1) Wenn der Termin durch ein Mitglied des Gerichts abgehalten wird
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