Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebühren-Tare 
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. 
In Sachen 
  
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. 
über 
50 bis 
100 Rtl. 
incl. 
Rtl. Gr. 
uͤber 
100 bis 
200 Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
200 bis 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
500 bis 
500 Ril.?000 
Rttlr. u. 
darüber. 
Nil. Gr. 
  
47 
48 
49 
50 
51 
  
Kalkulaturgebühren. 
a) Für Durchlegung einer Vormundschafts-Kuratel= oder andern Rech- 
nung in calculo mit oder ohne Monita in der Hauptsoche 
b) Wenn der Kalkulator oder Revisor mehr als einen Tag zur Durch- 
legung und Revision der Rechnung verwandt hat, so werden ihm 
für den zweiten und jeden folgenden Tag die Säte ad a. bewilligt. 
Der Kalkulator muß aber nöthigenfalls auf seinen Amtseid versichern, 
und das Kollegium sich davon überzeugen, daß er im Durchschnitt 
wenigstens 5 Stunden täglich mit Durchlegung und Reoision der 
Rechnung zugebracht habe. 
0) Wird der Kalkulator zur Anlegung einer neuen Rechnung gebraucht, 
so bekommt er eben diese Gebühren. 
d) Wie es gehalten werden soll, wenn der Kalkulator außerhalb dem 
Orte des Gerichts bei einer Kommission zugezogen wird, ist unter 
der Rubrik Kommissionsgebühren vermerkt. 
e) Wenn der Kalkulator bei Abnahme der Rechnungen von einem 
Vormunde, Pöchter, u. s. w. zur Beantwortung der gegen die Mo- 
nita gemachten Erinnerungen des Rechnungslegers zugezogen wird, 
so bekommt er für die Abwartung eines jeden diesfälligen Termins 
die ad a. bestimmten Gebühren. 
Kauf-Kontrakt, siehe Kontrakt. 
Kaution, siehe Bürgschaft. 
Kommissoriale, siehe Nr. 20. Abschnitt 4. 
Kommissionsgebühren. 
a) Für Termine bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, be- 
sonders in Vormundschafts= und Hopothekensachen, welche von ei- 
nem besoldeten Mitgliede an ordentlicher Gerichtsstelle abgehalten 
werden, fließen die Gebühren in der Regel zur Sportelkasse. Die 
Höhe derselben richtet sich nach den bei jeder Gattung von Geschäf- 
ten in dieser Sporteltaxe angegebenen Sätzen. Wo diese nicht spe- 
ziell bestimmt worden sind, da werden die sub voce Termin in die- 
sem Abschnitt angegebenen Sätze genommen. 
b) Wird aber der Termin in solchen Angelegenheiten nicht an ordent- 
licher Gerichtsstelle, sondern außerhalb derselben, jedoch am Orte 
wo das Gericht seinen Sitz hat, vorgenommen, so bekommt der 
Kommissarius Kommissionsgebühren. Der Betrag dieser von dem 
Kommissarius am Orte des Gerichts zu beziehenden Geböhren, 
richtet sich theils nach dem Obsekt, theils nach dem Range des 
Kommissarius. 
1) Wenn der Termin durch ein Mitglied des Gerichts abgehalten wird 
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