Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

No. 
— 47 — 
Gebuͤhren-Taxe 
fuͤr Stadt- auch Land- und Stadtgerichte in den großen Staͤdten. 
Betrag 
Aktiv-Masse 
8 
Ver 
  
uͤber 
200 
bis 
1000 Rtlr. 
Incl. 
Rtl. 
Gr. 
über 
1000 Rrtl. 
Kil. Gr. 
  
15 
16 
17 
18 
19 
20 
  
—— 
Bei andern Verfügungen, bei welchen die schriftliche Ausfertigung nicht zu vermeiden ist, 
werden die sub Nr. 23. und resp. 8. des ersten Abschnitts festgesetzten Gebühren genom- 
men, jedoch mit der ad Nr. 4. des gegenwärtigen Abschnitts vorgeschriebenen Modiftkation. 
Für den Konnotations-Temmnmnmnmnmnnnà 
Sind zur Anmeldung der Forderungen der Gläubiger mehrere Termine erforderlich; 
so werden für den zweiten und jeden folgenden Termin die niedrigsten ad 16. be- 
stimmten Gebühren-Sätze genommen. 
Für den Verifikationstermin werden die niedrigsten Abschnitt 1. Nr. 6. für Aufnahme 
der Klage bestimmten Satze entrichtet. Der Betrag der zu verifizirenden Forderun- 
gen bestimmt die Kosten-Kolonne. 
Konnen in diesem Termine nicht alle Forderungen erdrtert werden; so werden für den zwei- 
ten und jeden folgenden Termin die niedrigsten sub Nr. 7. Abschnitt 1. bestimmten Satze, 
nach dem sub Nr. 18. des gegenwartigen Abschnitts angegebenen Verhältniß liquidirt. 
Für den nach §. 140. Tit. 50. Th. 1. der Allgemeinen Gerichtsordnung abzuhaltenden 
Inrotulations-Terinn. . 
An Sentenzgebühren für das Prioritatsurtel sind zu liquidiren: 
bei Massen von 200 bis 500 Rthlr... 4 ’ KNlhthlr. 
bei Massen von 500 bis 800 Rthr.. 68 Rthlr. 
bei Massen von 800 bis 2000 Rthlr.. 887 ARNlthlr. 
Bei Massen über 2000 Rthlr., werden die Säte Abschnitt 1. Nr. 15. beibehalten, 
und können in sehr wichtigen, weitläuftigen und verwickelten Konkursen um die 
alfte, und in außerordentlichen Fällen, bis zum doppelten Betrage erhöhet werden. 
Kür die Publikation des Prioritäts-Erkenntnisses an sämmtliche Gläubiger .. 
Fuͤr den Termin zur Regulirung der gegen das Klassifikationsurtel etwa vorkommenden 
Appellationen, werden die Sätze sub Nr. 16. dieses Abschnitts genommen. 
Fär die Instruktion der einzelnen Liquidata werden, nach Verhältniß ihres Betrages, 
alle im ersten Abschnitt festgesetzte Gebuhren, wie in jedem andern Prozeß genom- 
men; doch muß den sich meldenden Gläubigern der ungefähre Zustand der Masse in 
Zeiten bekannt gemacht, und ihnen überlassen werden, ob sie dennoch die Sache fort- 
setzen, oder ihrer Forderung an die gegenwärtige Masse sich begeben wollen. 
Vorstehendes ist auch anzuwenden, wenn die Appellation oder Revision gegen das Prie-= 
ritätsurtel ergriffen worden. « 
Wenn in einem Konkurs- oder Liquidations-Prozesse mit den Glaͤubigern der Masse, 
Vergleichs-Unterhandlungen gepflogen werden so sind die Terminsgebuͤhren nach 
Nr. 16. dieses Abschnitts anzusegen. « 
v 4 · · 
B 
« Bei Konstituirung der Aktiv-Masse. 
Wenn der Kurator der Masse mit dem Kontradiktor nicht eine Person ist, und derselbe 
daher besonders verpflichtet werden muß, für den diesfälligen Termin, jedoch mit 
der unter Nr. 7. dieses Abschnitts bemerkten Einschränktegg 
Für das Kuratorium 
SFür die Siegelung, Entsiegelung, Invenkur, Versilberung der Mobiliarmasse, und für 
die Subhastation der Grundstucke k. findem die, für diese Gattung von Geschäften 
in dem Abschnitr von den Gebühren bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeir 
bestimmten Säge Anwendung. 
  
1 b. 2 
1b. 2 
  
  
16 
18 
  
2b. 3 — 
1 S 
2 
— 
I 
  
  
30 Fuͤr
	        
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