Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

No. 
48 
Gebühren-Tare 
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen Städten. 
— 
Betrag 
der Aktiv-Masse 
  
über 
200 bis 
1000 Rilr. 
incl. 
Kil. Gr. 
über 
1000 Rirr. 
Kil. Gr. 
  
30 
31 
52 
83 
34 
36 
37 
3818 
39 
40 
  
Fuͤr die Verfuͤgungen wegen Beschlagnahme der Aktiv-Forderungen werden nach Ver- 
hältnif des in Beschlag genommenen Objekts, die im ersten Abschnitt Nr. 8. und 
23. bestimmten Sätze genommen. " Z 
Für die Erlassung des offenen Arrestes werden die Gebühren sub Nr. 11. dieses Ab- 
schnitts liquidirt. Es findet dabei auch dasjenige statt, was sub Nr. 12. ebenda- 
selbst festgesetzt ist. 
Für jedes andere Avertissement in den Zeitungen oder Intelligenzblättern, werden nach 
Verhältniß des Obsekts die Sätze Nr. 23. und resp. 8. Abschnitt 1. genommen. Für 
das Schreiben an das Addreß-Komtoir und an die JZeitungs-Expeditionen können nur 
Kopialien, und außerdem die Insertionsgebühren und baaren Auslagen gefordert werden. 
Fär einen Termin zur Konstituirung der Aktivmasse werden eben die Gebühren, wie 
für den Konnotationstermin genommen, und zwar nriiit 
Anmerkung. Es wird hierbei auf dasjenige aufmerksam gemacht, was ad Nr. 4. 
dieses Abschnitts gesagt worden ist. - 
Wenn bei dem, den Konkurs- oder Liquidations-Prozeß dirigirenden Gericht, Klagen 
des Kurators gegen die Schuldner der Masse angebracht werden; so finden alle Saͤtze 
des ersten Abschnitts statt. --- — - 
Die Gebuͤhren fuͤr die Annahme der ins Depositum kommenden baaren Gelder und 
Activa der Masse werden nach den Grundsätzen des öten Abschnitts bezogen. 
C. 
Bei der Distribution der Masse. 
Für die Anfertigung des Distributions-Plans erhält die Kalkulatur nach Verhältniß 
der dabei angewandten Bemuͤhungen.. 
#r den Termin zur Vorlegung des Distributions-Plaunnss. 
ür das Distributions Erkennmiß werden eben die Satze, wie bei dem Klassiikatsons- 
urtel genommen: doch kann das Quantum von 8 Rthlr. niemals überschritten werden. 
Wenn gegen das Distributionsurtel von den Gläubigern die ihnen freistehenden Rechts- 
mittel interponirt werden; so findet in Rücksicht der Gebühren dasfjenige statt, was 
sub Nr. 24. dieses Abschnitts festgesetzt ist. Die Urtelstaxe in den ferneren Instan= 
zen darf jedoch nie den Satz für das Distributions-Erkenntniß selbst übersteigen. 
Die Gebühren für die Termine zur Ausschüttung der Masse, werden nach den Bestim- 
mungen unter Nr. 33. dieses Abschnitts festgesetzt. 
Wel 
8 
Allgemeine Anmerkungen. 
1) In Räücksicht der Siegelgelder, Schreib-, Insinuations-, Aufwartungs= und Aus- 
fertigungs-Gebühren findet dasjenige statt, was dieserhalb im ersten Abschnitt 
dieser Sporteltaxe festgesetzt worden ist. « · 
2) Vorstehende, in Rücksicht der Konkurs= und Liquidations-Prozesse gegebene Vor- 
schriften, sind auch analogisch bei der Instruktion des. General-Moratoriums All- 
gem. Gerichtsordnung Th. 1. Tit. 47. Abschnitt 2. anzuwenden. 
3) Für eine Pra##clusoria bei Aufbietung unbekannter Real-Prätendenten, werden die 
Gebühren nach den Sätzen für Kontumazialurkel liquidirt. 
  
1b. 2 
  
  
  
2 b. 3 
3 
b. 10 
20.3 
— 
— 
  
  
1 Adju-
	        
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