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Gebühren-Tare
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen
Städten.
i
In Sachen
über
20 bis
50 Ril.
incl.
Rtl. Gr.
uͤber
50 bis
100Rtl.
incl.
Ril. Gr.
über
100 bis
200 Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
von von 500
200 bis
500 Rll.
exct.
Rtl. Gr.
bis 2 u.
mehrere
1000
Rilr.
Ril. Gr.
Hiernaͤchst wird:
B. Fuͤr ein Mandat an den Ingrossator, zu irgend einer Eintragung
oder Loͤschung im Hypothekenbuche, ohne Unterschied, ob dasselbe
schriftlich ausgefertigt worden ist oder nicht
liquddirt.
C. Berichtigung des Besitztitels.
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Unterschied, worauf er sich gründet, und auf wen er berichtigt wird, mit
angesetzt.
ein Testament, auf einen Kaufkontrakt, auf eine Schenkung u. s. w. grün-
schaftsverhöltnissen stehen oder nicht, ### Prozent des Werths genommen.
3) Dieser Werth wird bei Kaufkontrakten nach dem Kaufpreis, in
Erbschaftsfällen nach dem vom Testator oder im Erbrezeß bestimm-
Kauf= oder Annahme-Werth bestimmt.
4) Wenn mehrere in Gemeinschaft ein Grundstück an sich bringen; so kann
die ad C. Nr. 2. nach Prozenten bestimmte Abgabe nicht erhoht, wohl
aber von dem zweiten, dritten u. s. w. Miteigenthümer, und zwar von je-
dem die Halfte der ad C. Nr. 1. bestimmten Eintragungsgebühren, ge-
nommen werden. Wenn daher z. B. drei Personen ein Grundstück von
500 Rthlr. adquiriren; so bezahlen sie die einfachen Eintragungsgebühren
5) Wenn der Eigenthümer eines Grundstücks in einer Provinz, wo
daher Miteigenthümer des Grundstücks wird; so kann für den dies-
Gebühren ad C. Nr. 1., und keine Prozente genommen werden.
mung ad C. Nr. 4. statt, und diese ist auch dann anzuwenden, wenn
gemeinschaftlich an sich bringen.
büchern haben, zugleich und aus einem Rechtsgrunde adquirirt wer-
die Prozentgelder, in Hinsicht jedes Grundstücks besonders liquddirt.
8) Fur den Hypothekenschein in vim recognitionis der erfolgten Berichti-
gung des Tituli possessionis werden excl. der Siegelgelder entrichtet.
gen werden müssen, können kbeine besondern Taxen angesetzt werden.
die letztern entrichtet.
4)0 Die elnfachen Gebühren für Berichtigung des Besitztitels, werden ohne
2)0 Außerdem wird, der Besitztitel mag sich auf eine Intestat-Erbfolge, auf
den, und der Adquirent mag mit dem Erb= oder Ueberkasser in Berwandt-
ten Ueberlassungswerth, und wo dieser Maaßstab nicht angewendet
werden kann, nach der etwa vorhandenen Taxe, oder dem letztern
die Gütergemeinschaft statt findet, heirathet, und der andere Ehegatte
fälligen Vermerk im Hypothekenbuche blos der einfache Sag der
6) Wenn aber in der Göütergemeinschaft lebende Eheleute ein Grund-
stück während der Ehe zusammen erwerben; so findet die Bestim-
Eheleute, die nicht in der Gütergemeinschaft leben, ein Grundstück
7) Wenn mehrere Grundstücke, die einzelne Folia in den Hypotheken-
den; so werden dennoch die einfachen Eintragungsgebühren sowohl, als
zzusammen mit 4 Rthlr., und die Prozentgelder überhaupt mit 10 Gr.
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D. Fuͤr die Intabulation derjenigen Nebenvertraͤge oder Verordnungen, welche nach Vorschrift de
Tit. 2, der Hypotheken-Ordnung sogleich bei Berichtigung des Besitztitels von Amtswegen mit eingetra-
—
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s 8. 80.
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—..
Werden aber wegen dieser Eintra-
gungen besondere Hypothekenscheine ausgefertigt; so werden die weiter unten bestimmten Gebühren für
E. Für