Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebühren-Tare 
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen 
Städten. 
i 
In Sachen 
  
über 
20 bis 
50 Ril. 
incl. 
Rtl. Gr. 
uͤber 
50 bis 
100Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. 
über 
100 bis 
200 Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von von 500 
200 bis 
500 Rll. 
exct. 
Rtl. Gr. 
bis 2 u. 
mehrere 
1000 
Rilr. 
Ril. Gr. 
  
Hiernaͤchst wird: 
B. Fuͤr ein Mandat an den Ingrossator, zu irgend einer Eintragung 
oder Loͤschung im Hypothekenbuche, ohne Unterschied, ob dasselbe 
schriftlich ausgefertigt worden ist oder nicht 
liquddirt. 
C. Berichtigung des Besitztitels. 
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Unterschied, worauf er sich gründet, und auf wen er berichtigt wird, mit 
angesetzt. 
ein Testament, auf einen Kaufkontrakt, auf eine Schenkung u. s. w. grün- 
schaftsverhöltnissen stehen oder nicht, ### Prozent des Werths genommen. 
3) Dieser Werth wird bei Kaufkontrakten nach dem Kaufpreis, in 
Erbschaftsfällen nach dem vom Testator oder im Erbrezeß bestimm- 
Kauf= oder Annahme-Werth bestimmt. 
4) Wenn mehrere in Gemeinschaft ein Grundstück an sich bringen; so kann 
die ad C. Nr. 2. nach Prozenten bestimmte Abgabe nicht erhoht, wohl 
aber von dem zweiten, dritten u. s. w. Miteigenthümer, und zwar von je- 
dem die Halfte der ad C. Nr. 1. bestimmten Eintragungsgebühren, ge- 
nommen werden. Wenn daher z. B. drei Personen ein Grundstück von 
500 Rthlr. adquiriren; so bezahlen sie die einfachen Eintragungsgebühren 
5) Wenn der Eigenthümer eines Grundstücks in einer Provinz, wo 
daher Miteigenthümer des Grundstücks wird; so kann für den dies- 
Gebühren ad C. Nr. 1., und keine Prozente genommen werden. 
mung ad C. Nr. 4. statt, und diese ist auch dann anzuwenden, wenn 
gemeinschaftlich an sich bringen. 
büchern haben, zugleich und aus einem Rechtsgrunde adquirirt wer- 
die Prozentgelder, in Hinsicht jedes Grundstücks besonders liquddirt. 
8) Fur den Hypothekenschein in vim recognitionis der erfolgten Berichti- 
gung des Tituli possessionis werden excl. der Siegelgelder entrichtet. 
  
gen werden müssen, können kbeine besondern Taxen angesetzt werden. 
die letztern entrichtet. 
4)0 Die elnfachen Gebühren für Berichtigung des Besitztitels, werden ohne 
2)0 Außerdem wird, der Besitztitel mag sich auf eine Intestat-Erbfolge, auf 
den, und der Adquirent mag mit dem Erb= oder Ueberkasser in Berwandt- 
ten Ueberlassungswerth, und wo dieser Maaßstab nicht angewendet 
werden kann, nach der etwa vorhandenen Taxe, oder dem letztern 
die Gütergemeinschaft statt findet, heirathet, und der andere Ehegatte 
fälligen Vermerk im Hypothekenbuche blos der einfache Sag der 
6) Wenn aber in der Göütergemeinschaft lebende Eheleute ein Grund- 
stück während der Ehe zusammen erwerben; so findet die Bestim- 
Eheleute, die nicht in der Gütergemeinschaft leben, ein Grundstück 
7) Wenn mehrere Grundstücke, die einzelne Folia in den Hypotheken- 
den; so werden dennoch die einfachen Eintragungsgebühren sowohl, als 
zzusammen mit 4 Rthlr., und die Prozentgelder überhaupt mit 10 Gr. 
  
  
4 
  
  
6 
12 
12 
  
1 2 
  
  
  
1 
  
  
  
  
  
16 
D. Fuͤr die Intabulation derjenigen Nebenvertraͤge oder Verordnungen, welche nach Vorschrift de 
Tit. 2, der Hypotheken-Ordnung sogleich bei Berichtigung des Besitztitels von Amtswegen mit eingetra- 
— 
9 
s 8. 80. 
8 
  
  
—.. 
Werden aber wegen dieser Eintra- 
gungen besondere Hypothekenscheine ausgefertigt; so werden die weiter unten bestimmten Gebühren für 
E. Für
	        
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