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Gebühren-Tare
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen
Städten.
In Sachen
uͤber
20 bis
50 Ril.
incl.
Ril. Gr.
über
50 bis
incl.
Rti. Gr.
100 Ril.
uͤber
100 bis
200Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
von
200 bis
500 Rtl.
exel.
Rtl. Gr.
—5
SP
R. Für einen Hypothekenschein in vim recognitionis der erfolgten Eintra-
gung eines Rechts, Kapitals, einer Kaution oder Protestation u. s. w.
S. te so viel wird für einen Hypothekenschein in vim informationis
ezahlt. sz
T. Wird bei Loͤschungen nach 8. 258. Tit. 2. der Hypothekenordnung
ein besonderer Hypothekenschein statt der Rekognition ausdruͤcklich
verlangt; so wird der Satz sub Litt. R. genommen.
U. Fuͤr ein Notifikatorium an den Besitzer oder den Gläubiger u. s. w.,
wird wie für ein schriftlich ausgefertigtes Dekret liquidirt, nemlich
V. Für ein Attest aus dem Hppothekenbuche, welches nicht ausgefer-
tigt, sondern nur ad Acta erfordert wlnnd . ...
W. Außer dem Falle ad V. bönnen an die Partheien nur Hypotheken-
scheine in vim informationis statt der Atteste gegeben werden.
X. In Rücksicht derjenigen Gebühren, welche der Ingrossator selbst be-
zieht, hat es bei den jeden Orts eingeführten Observanzen sein Bewenden.
Introduktion. Bei der Introduktion und Verpflichtung
a) eines Stadtgerichts-Direktors werden 3 Rthlr.
D) eines Raths oder Assesors 2 Rthlr.
J) eines Auskultatrrss1 Rhhlr. 12 Gr.
d) eines Subalternen, mit Ausnahme der Kanzellei-Assistenten
und Boten. - rli 4 · * 4 4 4 · · -* 4 · ·
genommen.
Anmerk. Esmachtin Rücksicht der Gebühren beinen Unterschied, ob die In-
troduktion mit einer nochmaligen Vereidigung verbunden war, oder nicht.
Insinuations-Gebühren, am Orte des Gerichts, oder für die Be-
16 Gr.
förderung der einer Taxe unterworfenen Briefe und Packete auf die Post
Anmerkung. 1) Für die Insinuation der Verfügungen und Dekrete an die
Justizkommissarien, kann nur die Haälfte dieser Sägze liquidirt werden.
Dies findet auch statt bei den Insinuationen an die vom Gericht
2)
bestellten Assistenten.
3) Bei Insinuationen außerhalb dem Orte des Gerichts werden noch
außer den Insinuationsgebühren, Meilengelder bezahlt, nemlich 3 Gr.
für die Meile.
Inventarium. Für die Aufnahme eines Inventariums werden die 1
vorschriftsmaßigen Kommissionsgebühren bewilligt. Die Taxatoren
werden nach den Grundsätzen Nr. 36. Abschnitt 4. bezahlt, und der
Protokollführer erhält täglich 8 bis 16 Gr. gir Sportelkasse wer-
den für jeden Tag, durch welchen der Kommissarius mit der Inven-
tur beschäftigt ist, bei Objekten über 2000 Rthlr., 16 Gr. entrichtet.
Fär die Ausarbeitung des Inventariums aus den aufgenommenen
Potokollen, erhält der Kömmissarius gleichfalls Oiäten.
Für die Ausfertigung des Inventariums, können in wichtigen Fäl-
len die doppelten Ausfertigungsgebühren, Nr. 8, dieses Abschnitts,
zur Salarienkasse liquidirt werden.
Kalkulatur-Gebuhren.
a) Für Durchlegung einer Vormundschafts-, Kuratel= oder andern
Rechnung mit oder ohne Monita in der Hauptsahe
65) Wenn der Kalkulator oder Revisor mehr als einen Tag zur Durch-
legung und Revision der Rechnung verwandt hat;so werden ihm für den
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zweiten
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