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Gebühren-Tare
ffür Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen
Städten. "„
20 bis
50 Ntl.
incl.
Rtl. Gr.
über
In Sach
über er
50 bis100 bis
100 Rtl. 1200 Rtl.
incl. cxcl.
Rtl. Gr. IRil. Gr.
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von
200 bis
500 Rtl.
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Rtl. Gr.
von 500
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mehrere
1000
Rtlr.
Rtl. Gr.
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Anmerkungen.
G. F
[Konsens. Wenn dieser schriftlich ertheilt werden muß, und nicht schon
dafür ein besonderer Satz bei dem einzelnen Geschäft durch diese Tare
bestimmt worden ist; so finden die Sätze wie für ein Dekret statt.
Kontrakt. "
A. Für die gerichtliche Aufnahme eines Kontrakkts
4) Bei Objekten über 2000 bis 4000 Rthlr. können
4 Rthlr., über 4000 bis 8000 Rthlr. 5 Rthlr., bei Objekten über 8000
bis 12000 Rthlr. 6 Rthlr., und bei noch höhern Objekten 8 Rthlr.
genommen werden, und diese Gebühren bei Kaufkontrakten über Grund-
stücke und bei Pachtkontrakten bis auf 10 Rthlr. erhöhet werden.
2) Für die einzelnen bei Aufnahme der Kontrakte abgehaltenen Ter-
mine konnen keine Gebühren genommen werden, es wäre denn, daß
Termine durch die Schuld der Kontrahenten frustrirt worden wä-
ren, als in welchem Fall für einen jeden dergleichen Termin die nie-
drigsten Sätze ad let. A. noch außerdem liquidirt werden dürfen.
B. Für einen bloßen Rekognitionstermin werden bezahlt.
C. Für den Termin zur Verlautbarung eines Kontrakts, wo diese er-
forderlich ist
D. Geschieht die Aufnahme eines Kontrakts nach dem Antrage der Interef-
senten außerhalb der gewöhnlichen Gerichtsstelle, aber am Orte des Ge-
richts; so erhält der Kommissarius die gewöhnlichen Kommissionsgebüh-
ren, die Salarienkasse aber die ihr vorstehend zukommenden Satze.
E. Wird der Kontrakt auf Ansuchen der Partheien durch ein Mitglied des Ges
richts außerhalb dem Orte des Gerichts aufgenommen: soerhält der Kom-
missarius die vorschriftsmäßigen Diäten; die Salarienkasse aber die Hälfte
derjenigen Gebühren, welche sie erhalten haben würde, wenn der Kon-
trakt an
ein Dekret genommen. 1
ür die Ausfertigung sind in wichtigen Fällen, die doppelten Ge-
bühren suh No. B. dieses Abschnitts zu liquidiren.
Kopialien. Siehe No. 29. Abschnitt 1.
2| Kuratorium, incl. Ausfertigungsgebühr., wie für ein Kommissoriale, also
Der Satz der fünften Kolonne kann bis auf 1 Rthlr. erhöhet werden.
Mandat. Siehe Dekret.
Mortifikationsschein. Die Sätze wie für ein Attest.
RNotifikatorium. Die Sate wie füur ein Dekret.
Nautzungsanschtag. Siehe Texe.
Obligation. Die Sätze wie für eine Assignation.
Pactum Ssuccessorium. Die Sage wie für ein Testament.
Patentum ad domum. Siehe JNo. 23. und 24. Abschnitt 4.
Protestation. Für die Aufnahme derselben zum gerichtlichen Protokoll, die
Satze wie für die Aufnahme einer Assignation. Uebrigens siehe Hppothek.
Quittung. Für die gerichtliche Aufnahme einer Quittung, z. B. über
bezahlte Kaufgelder, wenn sie nicht etwa in dem Verlautbarungster-
mine, oder bei einer andern Gelegenheit zugleich mit aufgenommen
worden ist, und für die Aufnahme einer Quittung und Decharge
von Seiten eines Majorenngewordgeen
der gewöhnlichen Gerichtsstelle aufgenommen worden wäre.
F. Fär die Konfirmation des Kontrakts, werden die Gebühren wie für
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