Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebühren-Tare 
ffür Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen 
Städten. "„ 
20 bis 
50 Ntl. 
incl. 
Rtl. Gr. 
über 
In Sach 
über er 
50 bis100 bis 
100 Rtl. 1200 Rtl. 
incl. cxcl. 
Rtl. Gr. IRil. Gr. 
en 
von 
200 bis 
500 Rtl. 
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Rtl. Gr. 
von 500 
bis 2u. 
mehrere 
1000 
Rtlr. 
Rtl. Gr. 
  
57 
60 
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2 
42 
Anmerkungen. 
G. F 
  
[Konsens. Wenn dieser schriftlich ertheilt werden muß, und nicht schon 
dafür ein besonderer Satz bei dem einzelnen Geschäft durch diese Tare 
bestimmt worden ist; so finden die Sätze wie für ein Dekret statt. 
Kontrakt. " 
A. Für die gerichtliche Aufnahme eines Kontrakkts 
4) Bei Objekten über 2000 bis 4000 Rthlr. können 
4 Rthlr., über 4000 bis 8000 Rthlr. 5 Rthlr., bei Objekten über 8000 
bis 12000 Rthlr. 6 Rthlr., und bei noch höhern Objekten 8 Rthlr. 
genommen werden, und diese Gebühren bei Kaufkontrakten über Grund- 
stücke und bei Pachtkontrakten bis auf 10 Rthlr. erhöhet werden. 
2) Für die einzelnen bei Aufnahme der Kontrakte abgehaltenen Ter- 
mine konnen keine Gebühren genommen werden, es wäre denn, daß 
Termine durch die Schuld der Kontrahenten frustrirt worden wä- 
ren, als in welchem Fall für einen jeden dergleichen Termin die nie- 
drigsten Sätze ad let. A. noch außerdem liquidirt werden dürfen. 
B. Für einen bloßen Rekognitionstermin werden bezahlt. 
C. Für den Termin zur Verlautbarung eines Kontrakts, wo diese er- 
forderlich ist 
D. Geschieht die Aufnahme eines Kontrakts nach dem Antrage der Interef- 
senten außerhalb der gewöhnlichen Gerichtsstelle, aber am Orte des Ge- 
richts; so erhält der Kommissarius die gewöhnlichen Kommissionsgebüh- 
ren, die Salarienkasse aber die ihr vorstehend zukommenden Satze. 
E. Wird der Kontrakt auf Ansuchen der Partheien durch ein Mitglied des Ges 
richts außerhalb dem Orte des Gerichts aufgenommen: soerhält der Kom- 
missarius die vorschriftsmäßigen Diäten; die Salarienkasse aber die Hälfte 
derjenigen Gebühren, welche sie erhalten haben würde, wenn der Kon- 
trakt an 
ein Dekret genommen. 1 
ür die Ausfertigung sind in wichtigen Fällen, die doppelten Ge- 
bühren suh No. B. dieses Abschnitts zu liquidiren. 
Kopialien. Siehe No. 29. Abschnitt 1. 
2| Kuratorium, incl. Ausfertigungsgebühr., wie für ein Kommissoriale, also 
Der Satz der fünften Kolonne kann bis auf 1 Rthlr. erhöhet werden. 
Mandat. Siehe Dekret. 
Mortifikationsschein. Die Sätze wie für ein Attest. 
RNotifikatorium. Die Sate wie füur ein Dekret. 
Nautzungsanschtag. Siehe Texe. 
Obligation. Die Sätze wie für eine Assignation. 
Pactum Ssuccessorium. Die Sage wie für ein Testament. 
Patentum ad domum. Siehe JNo. 23. und 24. Abschnitt 4. 
Protestation. Für die Aufnahme derselben zum gerichtlichen Protokoll, die 
Satze wie für die Aufnahme einer Assignation. Uebrigens siehe Hppothek. 
Quittung. Für die gerichtliche Aufnahme einer Quittung, z. B. über 
bezahlte Kaufgelder, wenn sie nicht etwa in dem Verlautbarungster- 
mine, oder bei einer andern Gelegenheit zugleich mit aufgenommen 
worden ist, und für die Aufnahme einer Quittung und Decharge 
von Seiten eines Majorenngewordgeen 
der gewöhnlichen Gerichtsstelle aufgenommen worden wäre. 
F. Fär die Konfirmation des Kontrakts, werden die Gebühren wie für 
  
  
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