Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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64 
Gebühren-Taxe 
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen 
Städten. 
. In Sachen 
  
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. 
übec 
50 bis 
100 Ril. 
incl. 
RKtl. Gr. 
über 
100 bis 
200 Rltl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
  
von 
200 bis 
500 Rtl. 
cxcl. 
Rtl. Gr. 
  
86 
87 
88 
89 
90 
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92 
93 
94 
  
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E. Für den Rekognitionsschein oder den Depositalegßtrast. 
F. Für die Zurückgabe einer letztwilligen Disposition, die Gebühren ad B. 
G. Für die Publikation eines Testaments: 
4) wenn Ascendenten oder Descendenten Erben siidpd. 
2) wenn Eheleute, vollbürtige Geschwister, oder deren Kinder Erben sind 
3) wenn Halbgeschwister und deren Kinder Erben sind 
4) wenn andere Verwandte, wozu auch Stiefkinder und Stiefelter 
gerechnet werden, Erben sind.. 
5) wenn Nichtverwandte, zu welchen auch Schwaͤger und Schwaͤ— 
gerinnen gerechnet werden, Erben sind... 
II. Fur die Ausfertigung des Testaments, wird in wichtigen Faͤllen der 
doppelte Satz der gewöhnlichen Ausfertigungsgeböhren genommen. 
Tutorium. Die Sätze wie für ein Kuratorium. . 
Uebergabe. Wenn solche gerichtlich geschehen muß, so werden da- 
für die vorschriftsmäßigen Diäten liquidirt. 
Venia aetatis. 
a) Pro Concessie .1 bis 2 Rthlr. 
b) Für die Ausfertigung derselben die doppelten, und bei einem be- 
deutenden Vermögen des für majorenn zu Erklärenden, die drei- 
fachen Sätze sub No. 8. dieses Abschnitts. 
c) Für die erforderlichen Notifikatoria, die Gebühren wie für die 
schriftlichen Dekrete. 
Vergleich. Extra casum litis werden die Gebühren wie beim Kon- 
trakt genommen. 
Verfügung. Siehe Dekret. 
Vermessung. Dafür werden Kommissionsgebühren bezahlt. 
Verpachtung. Siehe Kontrakt. 
Verlautbarung. Gleichfalls. " " 
Verpflichtung der Offzianten. Siehe Introduktion. 
Verpflichtung der Vormünder, Kuratoren u. s. w. Termins- 
gebühren. . 
Bidimationsgebühren, wie No. 43. Abschnitt 4. 
Vollmacht. Für die gerichtliche Aufnahme derselben 
Wenn dieselbe blos gerichtlich recognoscirt wind 
Bormundschaft. Unvermogende Vormundschaften sind nach §. 2. 
No. 44. der Einleitung zu beurtheilen. 
Auch für Auktionen in armen Vormundschaftssachen dürfen, wenn 
solche nicht von einem Auktions-Kommissario, sondern von einem bei 
dem Gericht angestellten besoldeten Offizianten vorgenommen sind, keine 
Gebühren, sondern nur die baaren Auslagen liquidirt werden. 
Bei vermögenden Vormundschaften sind in den Fällen, wo der 
gegenwärtige Abschnitt keine besondern Sätze bestimmt, eben diesel- 
ben Gebühren zu entrichten, welche bei andern rechtlichen Angele- 
genheiten gleicher Art statt finden. 
Wechsel-Proteste, insofern deren gerichtliche Aufnahme verlangt 
wird, die Sätze bei der Assignation iiiiit ... 
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12 
Gebuͤhren.
	        
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