Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Untergerichte.  1

Rel.  Gr.

In  Sachen

 

über
20  bis
50  Ritl.

incl.

über
50  bis
100  Ril.

Kil.  Gr.

incl.:

über
100  bis
200  Rtl.

excl.

Ril.  Gr.

von
200  bis
500  Rtl.

excl.

Ril.  Gr.

von  500
bis  2u.
mehrere
1000
Rtlr.

Ril.  Gr.

 

9

40

41

P.  Für  die  Eintragung  eines  Geschenkes,  finden  alle  Sätze  wie  bei

.  Eben  so  viel  wird  für  einen  Hypothekenschein  in  vim  informationis

V.  Wird  bei  bôschungen  nach  §.  258.  Tit.  20.  der  Hypotheken-Ordnung

X.  Außer  dem  Falle  ad  W.,  können  an  die  Partheien

2.  Für  die  Aufschlagung  des  Hypothekenbuchs  auf  Verlangen  der  da- 



N,  Sind  die  Grundstücke,  auf  welche  ein  Darlehn  eingetragen  werden
soll,  verschiedenen  Jurisdiktionen  unterworfen;  so  werden  die  Prozentgelder
  da  erhoben,  wo  das  Hauptgrundstück  belegen  ist.  Das
Hauptgrundstück  heißt  hier  dasjenige,  wonach  die  übrigen  genannt
werden,  oder  wenn  dieser  Fall  nicht  vorhanden  ist,  welches  den
größten,  aus  dem  Hypothekenbuch  konstirenden  Werth  hat.

O.  Bei  Eintragungen  von  Cessionen,  Prioritäts-Cessionen,  Sub-Inscriptionen,
  Verpfändungen  und  Verkümmerungen  eingetragener  Posten,
  oder  bei  VBermerkung  irgend  eines  andern  Notati,  finden  keine
Prozentgelder  statt;  dagegen  werden  die  einfachen  Eintragungsgebühren
  mit  .  .
erhoben.

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i  ·

Darlehnen  statt.

O.  Für  die  Eintragung  der  Ehegelder,  des  Gegenvermächtnisses  und
des  Leibgedinges,  finden  alle  Satze  sub  Litt.  O.  statt.

R.  Für  eine  Lôschung  wird  eben  so  viel  bezahlt,  wie  für  die  Eintragung
  der  zu  löschenden  Posten;  die  Prozentgelder  aber  fallen  hinweg.

S.  Für  einen  Hypothekenschein  in  vim  recognitionis  der  erfolgten  Eintragung
  eines  Rechts,  Kapitals,  einer  Kaution  oder  Protestation  u.  s.  w.

bezahlt.

ein  besonderer  Hypothekenschein  statt  der  Rekognition  ausdrücklich
verlangt;  so  wird  der  Satz  sub  Litt.  §.  genommdmen.
Für  ein  Notifikatorium  an  den  Besitzer  oder  den  Gläubiger  wird,
wie  für  ein  schriftlich  ausgefertigtes  Dekret  liquidirt,  nemlich
W.  Für  ein  Attest  aus  dem  Hypothekenbuche,  welches  nicht  ausgefertigt,
  sondern  blos  ad  Acta  erfordert  wird

V.

4

nur  Hypothekenscheine
  in  vim  informationis  statt  der  Atteste  gegeben  werden.

V.  In  Nücksicht  dersenigen  Gebühren,  welche  der  Ingrossator  bezieht,
hat  es  bei  den  jeden  Orts  eingeführten  Observanzen  sein  Bewenden.

zu  berechtigten  Interessenten,  können  Zwei  bis  Sechs  Groschen  genommen

  werden.  ·
Introduktion.  Für  die  Introduktion  und  Verpflichtung
a)  eines  Stadtgerichts-Direktors  ·  2  Rthlr.  12  Gr.
b)  eines  Stadtrichters  oder  andern  Mitglieds  eines

Stadtgerichts,  imgleichen  eines  Justizamtmanns  2  —
c)  eines  Auskultators,  Aktuaris  .  41  —

ß  der  Kanzl
-  12  —

d)  eines  Subalternen,  mit  Ausschlu
ücksicht  der  Gebühren  keinen  Untergehülfen

  und  Boten
Anmerkung.  Es  macht  in  R

schied,  ob  die  Introduktion  mit  einer  nochmaligen  Vereidigung  verbunden
  war  oder  nicht.

Insinuationsgebühren.  Am  Orte  des  Gerichts,  oder  für  die  Be-4

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forderung  der  einer  Taxe  unterworfenen  Briefe  und  Pakete  auf  die  Post
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1

 

 

 

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12

16

2
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