Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebühren-Tare 
für sämmtliche Untergerichte. 
In Sachen 
—–– 
  
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. 
über 
50 bis 
100 Ril. 
incl. 
Rtl. Gr. 
über 
100 bis 
200 Rll. 
excl. 
Ril. Gr. 
von 
200 bis 
500 Rtl. 
cxcl. 
Rtl. Gr. 
von 500 
bis 2 u. 
mehrere 
1000 
Rtlr. 
  
42 
44 
Anmerkung. 1) Fuͤr die Insinuation der Verfuͤgungen und Dekrete 
sistenten, kann nur die Hälfte dieser Sätze liquidirt werden. 
2) Ist eine Kurrende oder ein Patentum ad domum zu insinuiren; so 
werden die Insinuationsgebühren nach der Zahl der Vorzuladenden 
genommen. Wenn daher bei einem Objebt der vierten Kolonne drei 
Personen vorgeladen werden; so werden auch dafür 3 Groschen ent- 
richtet. 
3) Bei Insinuationen außerhalb dem Orte des Gerichts, werden noch 
außer den Insinuationsgebühren 3 Groschen Meilengelder bezahlt. 
Inventarium. . - - 
1) Der Betrag der Taxe bestimmt die Kosten-Kolonne. 
2) Erfolgt die Aufnahme des Inventariums am Orte des Gerichts; 
so fließen die Gebühren zur Sportelkasse mit — 
fuͤr jeden Tag. 
3) Erfolgt die Aufnahme des Inventariums außerhalb dem Orte des 
Gerichts; so erhält der Kommissarius die vorschriftsmäßigen Diäten. 
5 e eraroren werden nach den Grundsätzen Nr. 36. Abschnitt 4. 
ezahlt. 
5) Der Protokollführer erhält täglich 8 bis 12 Groschen. 
6) Für die Ausarbeitung des Inventariums, sließen die Gebühren nie- 
mals zur Sportelkasse; sondern der Kommissarius erhält dafür die 
vorschriftsmäßigen Diäten durch soviel Tage, als er damit beschäf- 
tigt gewesen ist. 
7) Für die Ausfertigung des Inventariums, können in wichtigen Fällen 
die doppelten Gebühren Nr. 8. dieses Abschnitts angesetzt werden. 
8) Wenn die Inventur das geringe Vermögen eines Landmanns be- 
trifft; so kann solche durch die Dorfgerichte geschehen. 
Kalkulatur-Gebühren. - 
a) Fuͤr Durchlegung einer Vormundschafts-Kuratel= oder andern Rech- 
nung mit oder ohne ANlonita in der Hauptsache, erhält derjenige, 
welcher die Durchlegung der Rechnung verrichtet hat ... 
b) Wenn mit Durchlegung und Revision der Rechnung mehr als ein 
Tag zugebracht worden ist, so werden für den zweiten und jeden folgen- 
4 4 4 r—x 4 4 
thigenfalls auf seinen Amtseid versichern, und das Gericht sich davon 
mit Durchlegung und Revision der Rechnung zugebracht hat. 
so bekommt er eben diese Gebühren. 
d) Wenn der Kalkulator die Abnahme der Rechnungen, von einem 
Vormunde, Pächter u. s. w. zur Beantwortung der gegen die Mo- 
nita gemachten Erinnerungen des Rechunungslegers zugezogen wird; 
so bekommt er für die Abwartung eines jeden diesfälligen Termins 
die ad u. bestimmten Gebühren. 
Anmerkung. Die übrigen Kalkulaturgebühren sind bei den einzelnen 
Geschäften, z. B. bei Anlegung eines Distributionsplans, bestimmt. 
  
# Kauf-Kontrakt. Siehe Kontrakt. 
an die Justiz-Kommissarien, und an die vom Gerichte bestellten As- 
den Tag die yämlichen Sätze bewilligt; der Kalkulator muß aber n- 
überzeugen, daß er im Durchschnitt wenigstens 5 Stunden täglich 
9 Wird der Knlkulator zur Anlegung einer neuen Rechnung adhibirt; 
  
—— 
—— 
  
  
  
  
12 
  
  
  
16 
  
  
NKtl. Gr. 
—— 
— 
E 
rM 
  
16 
  
  
  
  
45 Kau-
	        
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