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Gebühren-Tare
für sämmtliche Untergerichte.
In Sachen
über
incl.
20 bis
50 Rtl.
Ktl. Gr.
über
incl.
50 bis
100 Ritl.
Rtl. Gr.
über
100 bis
200 Rll.
excl.
Rtl. Gr.
von
200 bis
500Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
von 500
bis 2 u.
mehrere
1000
Ril.
Rtl. Gr.
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Venia actatis.
a) pro Concessioeeen .... . 1bis 2 Rthlr.
b) Fuͤr die Ausfertigung derselben die doppelten, und bei einem bedeu—
tenden Vermoͤgen des fuͤr majorenn zu Erklaͤrenden, die dreifachen
Saͤtze sub Nr. 8. dieses Abschnitts. .
c) Fuͤr die erforderlichen Notificatoria, die Gebuͤhren wie fuͤr die
schriftlichen Dekrete.
d) Ist bei Gelegenheit der Ertheilung der venia actatis ein Termin ab-
zuhalten; so werden dafür die Gebühren sub voce Termin liquddirt.
Vergleich. Extra casum litis werden die Gebühren wie beim Kon-
trakt genommen.
Verfügung. Siehe Dekret.
Vermessung. Dafür werden Kommissionsgebühren bezahlt.
Verpachtung. Siehe Kontrakt. «
Verlautbarung. Gleichfalls.
Verpflichtung der Offizianten. Siehe Introduktion.
Verpflichtung der Vormünder, Kuratoren u. s. w. Termins-
gebühren.
Vidimationsgebühren, wie Nr. 43. Abschnitt 4.
Vollmacht. Für die gerichtliche Aufnahme derselben.
Wenn dieselbe blos gerichtlich recognoscirt wirnd
Vormundschaft. Unvermogende Vormundschaften sind nach §. 2.
Nr. 14. der Einleitung zu beurtheilen. Auch für Auktionen in un-
vermdgenden Vormundschaftssachen dürfen, wenn solche nicht von
einem Auktions-Kommissar, sondern von einem bei dem Gericht an-
gestellten, besoldeten Offizianten vorgenommen wird, keine Gebühren
sondern nur die baaren Auslagen liquidirt werden. Bei vermögen-
den Vormundschaften sind in den Fällen, wo der gegenwärtige Ab-
schnitt keine besondern Sätze bestimmt, eben dieselben Gebühren zu
entrichten, welche bei andern rechtlichen Angelegenheiten gleicher Art
statt finden.
Wechsel-Proteste, insofern deren gerichtliche Aufnahme verlangt
wird, die Sätze wie bei der Assignation it
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— S8
20
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Einleil-