Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gegenstand 
Gebühren-Tare W—ninstutssut—- 
für Justiz-Kommissarien und Notarien. *.l.4 K00 deWl.500 MeW1 . dar- 
WNo. Ril. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. 
37| Außer den Diäten darf für Logis oder Bekdstigung nichts besonders 1 
gefordert werden. Dagegen sind Fuhrlohn, Postgeld und andere 
baare Auslagen unter den Diäten nicht begriffen, und daher beson- " 
ders zu liquidiren. Für Wagenmiethe passiren täglich 8 Gr. 1 
38| Für den Bericht, mit welchem die, vermöge gerichtlichen Ruftrages 
verhandelten Akten eingesendet werden.. . %66.L 
39 Beträgt der Gegenstand einer Handlung nur 20 Rthlr. oder weniger, 8 
so darf fuͤr das ganze Geschaͤft nur ein Pausch-Quantum von 8Gr. 
bis 2 Rthlr. liquidirt werden. . 
40 Verlangen die Interessenten, daß ein Notariats-Instrument dem Di- 
rektor des Notarien-Kollegii nach der Allgemeinen Gerichtsoxdnung 
Th. 3. Tit. 7. §. 68. und der Cirkular-Verordnung vom 30sten De- 
zember 1798 * 6. vorgelegt werde; so ethalt derselbe fuͤr 
die Revision . . . . .. . ...-—-4——-6—- 8--12-16 
b. 
1— 
und für die Siegellnngng 2|I22