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(No. 280.) Verordnung wegen des Landsturms und des zweiten Aufgebots der Land-
wehr. Vom 15ten Mai 4815. v
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Da gegenwärtig das stehende Heer sowohl als die Landwehr des ersten
Aufgebots zum allgemeinen Kampf außerhalb den Grenzen bestimmt ist, so
erfordert theils die Erhaltung der innern Ordnung, bei Transporten, Mär-
schen 2c. 2c. theils die Bewachung der Grenzen anderweite Sicherheits-
Maaßregeln.
Um hiebei mit dem wenigsten Kostenaufwande und mit der möglich-
sten Schonung der innern Verhältnisse, besonders des Landbaues und der
andern Gewerbe zu verfahren, haben Wir folgendes verordnet:
9. 1.
Der Landsturm soll nach den daruͤber vorhandenen Gesetzen in Thaͤ—
tigkeit treten.
S. 2.
Er ist zuerst besonders zur Erhaltung der innern Ordnung in jedem
Kreise, und zu den nöthigen Bedeckungen und Transporten bestimmt, und
soll dazu gebraucht werden.
§. 3.
In den Grenzkreifen oder da, wo der Kriegesschauplatz sich einer
Provinz nähert, wird derselbe auch nach den Vorschriften der Gesetze zur
Erhaltung der außern Sicherheit mit hinzugezogen.
K. 4.
Die Civilbehoͤrde in jeder Provinz wird im Einverstaͤndnisse mit der
Militairbehoͤrde diejenigen auf die Organisation des Landsturms Bezug ha-
brnden Maaßregeln treffen, welche die Verhaͤltnisse jeder Provinz nothwen-
g machen.
Die Ministerien des Innern und des Krieges werden diese Maaßre-
geln durch Instruktionen leiten, welche den vorwaltenden Verhaͤltnissen jeder
Provinz angemessen sind.
J. 5.