Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Parteyen  uͤbt  es  diejenige  Aufsicht  aus,  die  der  Staatszweck  erfordert  und
die  Gewissensfreiheit  gestattet.
g.  16.

Alle  Unterrichts-  und  Bildungs-Anstalten  stehen  gleichfalls  unter  diesen
Konsistorien  mit  Ausnahme  der  Universitäten,  welche  unmitkelbar  dem  Ministerium
  des  Innnern  untergeordnet  bleiben.  Jeder  Ober-Präsident  ist  jedoch
als  beständiger  Commissarius  dieses  Ministeriums  Curator  der  Universität,  die
sich  in  der  ihm  anvertrauten  Provinz  befindet.

.  17.

In  jedem  Regierungs-Bezirk,  worin  kein  Konfistorium  ist,  besteht  eine
Kirchene  und  Schul-Kommission  von  Geistlichen  und  Schulmännern,  die  unter
  Leitung  und  nach  Anweisung  des  Konsisioriums  diejenigen  Geschäfte  desselben
  besorgt,  die  einer  nähern  persönlichen  Einwirkung  bedürfen.

1#

Die  Direktion  dieser  Kommission  führt  ein  Mitglied  der  Regierung,
welches  im  Regierungs-Kollegium  den  Vortrag  derjenigen  Konsistorjal-Angelegenheiten
  hat,  die  eine  Mitwirkung  der  Regierungen  erfordern.  Diese  Direktoren
  müssen  wenigstens  jährlich  einmal  im  Konsistorium  erscheinen,  worin
  sie  als  Räthe  Sitz  und  Stimme  haben,  und  einen  allgemeinen  Vortrag
über  die  besondern  Verhällnisse  der  Konsistorial-Angelegenheiten  ihres  Regierungs-Bezirks
  machen.

.  19

Die  Regierungs-Instruktion  enthält  die  nähern  Bestimmungen  über  die
Einwirkung  der  Regierung  in  die  Schulen-Sachen  und  deren  Verhältnisse
gegen  das  Konsisiorium  der  Ober-Präsidenten  G.  15.).

ß.  20.
Für  die  Medizinal-Polizei  besteht  un  Hauptort  jeder  Provinz  ein  Medizingl-Kollegium
  unter  Leitung  des  Ober-Präsidenten.

.  21.

In  jedem  Regierungs-Bezirk,  worin  kein  Medizinal-Kollegium  ist,
besteht  eine  Sanitats-Kommission  von  Aerzten,  Chirurgen  und  Apothekern,
die  unter  der  Leitung  und  nach  Anweisung  des  Medizinal-Kollegiums  alle  Geschäfte
  desselben  besorgt,  die  einer  näheren  persönlichen  Einwürkung  bedürfen-.

  22.

Die  Direktion  dieser  Kommissson  führt  ein  Mitglied  der  Regierung,
welches  die  Medizinal-Angelegenheiten,  die  deren  Einwürkung  bedürfen,  bei
derselben  zugleich  bearbeitet  und  in  dieser  Eigenschaft  in  regelmäßiger  Beziehung
  mit  dem  Medizinal-Kollegium  der  Provinz  steht.  E