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Parteyen uͤbt es diejenige Aufsicht aus, die der Staatszweck erfordert und
die Gewissensfreiheit gestattet.
g. 16.
Alle Unterrichts- und Bildungs-Anstalten stehen gleichfalls unter diesen
Konsistorien mit Ausnahme der Universitäten, welche unmitkelbar dem Ministerium
des Innnern untergeordnet bleiben. Jeder Ober-Präsident ist jedoch
als beständiger Commissarius dieses Ministeriums Curator der Universität, die
sich in der ihm anvertrauten Provinz befindet.
. 17.
In jedem Regierungs-Bezirk, worin kein Konfistorium ist, besteht eine
Kirchene und Schul-Kommission von Geistlichen und Schulmännern, die unter
Leitung und nach Anweisung des Konsisioriums diejenigen Geschäfte desselben
besorgt, die einer nähern persönlichen Einwirkung bedürfen.
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Die Direktion dieser Kommission führt ein Mitglied der Regierung,
welches im Regierungs-Kollegium den Vortrag derjenigen Konsistorjal-Angelegenheiten
hat, die eine Mitwirkung der Regierungen erfordern. Diese Direktoren
müssen wenigstens jährlich einmal im Konsistorium erscheinen, worin
sie als Räthe Sitz und Stimme haben, und einen allgemeinen Vortrag
über die besondern Verhällnisse der Konsistorial-Angelegenheiten ihres Regierungs-Bezirks
machen.
. 19
Die Regierungs-Instruktion enthält die nähern Bestimmungen über die
Einwirkung der Regierung in die Schulen-Sachen und deren Verhältnisse
gegen das Konsisiorium der Ober-Präsidenten G. 15.).
ß. 20.
Für die Medizinal-Polizei besteht un Hauptort jeder Provinz ein Medizingl-Kollegium
unter Leitung des Ober-Präsidenten.
. 21.
In jedem Regierungs-Bezirk, worin kein Medizinal-Kollegium ist,
besteht eine Sanitats-Kommission von Aerzten, Chirurgen und Apothekern,
die unter der Leitung und nach Anweisung des Medizinal-Kollegiums alle Geschäfte
desselben besorgt, die einer näheren persönlichen Einwürkung bedürfen-.
22.
Die Direktion dieser Kommissson führt ein Mitglied der Regierung,
welches die Medizinal-Angelegenheiten, die deren Einwürkung bedürfen, bei
derselben zugleich bearbeitet und in dieser Eigenschaft in regelmäßiger Beziehung
mit dem Medizinal-Kollegium der Provinz steht. E