Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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.  23.

Die  Beschaͤftigungen  des  Medizinal-Raths  und  sein  Verhaͤltniß  gegen

die  Regierung,  so  wie  gegen  den  Medizinal-Rath  der  Ober-Praͤsidentur,
wird  die  Regierungs-Instruktion  ergeben.

.  24.
Die  zweite  Haupt-Abtheilung  der  Regierung  verwaltet  saͤmmtliche  Geschaͤfte,
  welche  nach  der  Ordre  vom  3ten  Juni  1814.  der  obern  Leitung  des
Finanz-Ministers  anvertraut  sind.  Sie  ist  das  Organ  dieses  Ministers.

g.  25.
Die  Disziplin  und  Besetzung  der  Stellen  gehört  dem  Finanz-Minister.

.  26.
Diese  zweite  Abtheilung  der  Regierung  verwaltet:

1)  das  gesammte  Staats-Einkommen  ihres  Bezirks,  in  so  fern  nicht  für
einzelne  Zweige  besondere  Behörden  ausdrücklich  bestellt  sind,  namentlich
  für  die  Bergwerks=  und  Salz-Angelegenheiten;  also  sämmtliche  Domainen,
  säkularisirte  Güter,  Forsten,  Regalien,  Steuern,  Accise  und
Zoͤlle;

2)  die  Gewerbe-Polizei  in  Rücksicht  auf  Handel,  Fabriken,  Handwerker
und  gewerbliche  Korporationen;

3)  das  Bau-Wesen,  sowohl  in  Rücksicht  auf  Land=  als  Wasserbau.

9#.  27.  .

Der  Geschaͤftsbetrieb  bei  den  beiden  Abtheilungen  der  Regierung  ist  in
allen  Angelegenheiten,  worin  ein  Anderes  nicht  ausdruͤcklich  festgesetzt  wird,
kollegialisch,  doch  so,  daß  jede  Abtheilung  in  der  Regel  ihre  eigenen  abgesonderten
  Vorträge  hat.

.  28.

Der  Präsident,  unter  dessen  Vorsitz  die  beiden  Abtheilungen  der  Regierung
  vereinigt  sind,  ist  das  Organ  des  Staaks-Ministeriums,  welches  über
seine  Anstellung  gemeinschaftlich  an  Uns  berichtet.

K.  29.
Der  Polizeiminister  und  die  zweite  Sektion  des  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  deren  Organ  die  erste  Abtheilung  der  Regierung
ist,  richten  alle  Verfügungen  in  Sachen  ihres  Ressorks  an  den  Präsidenten.

.  30.

So  oft  der  Kriegs=  und  der  Justiz-Minister  in  Sachen  ihres  Ressorts
an  die  Regierung  zu  verfügen  nöthig  haben,  richten  sie  ihre  Verfügungen  an
den  Präsidenten.

g.  31.