Full text : Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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hatten  die  Bauern  die  aus  dem  Land  erpreßten
Summen  zu  tragen  und  wurden  von  den  Großgrundbesitzern
  und  Würdenträgern,  den  Bojaren,
in  Leibeigenschaft  herabgedrückt  oder  flohen  nach
Siebenbürgen  oder  auf  türkisches  Gebiet.  Am  trübsten
  war  die  Zeit  der  fremdländischen  Fanariotenfürsten
  (Maurokordatos,  Ypsilanti,  Sutsu  usw.)
im  17.  und  18.  Jahrh.,  die  mit  ihrem  griechischen
Anhang  das  Land  plünderten.  Seit  dem  17.  Jahrh.
richteten  die  Donaufürstentümer  ihre  Hoffnungen
auf  Rußland,  mit  dem  sie  erstmals  1654  ein  geheimes
  Bündnis  schlossen,  und  auf  Osterreich,
wurden  aber  von  beiden  Mächten  enttäuscht.  Vielmehr
  annektierte  Osterreich  gemäß  dem  Frieden
vom  7.  Mai  1775  die  obere  Moldau  (Bukowina),
Rußland  im  Frieden  von  Bukarest  28.  Mai  1812
den  östlichen  Teil  derselben,  Bessarabien.  Die
Erleichterungen,  die  Rußland  den  Fürstentumern
in  den  Verträgen  mit  der  Türkei  von  1774,  1779,
1802  usw.  hinsichtlich  des  Tributs  und  der  Absetzbarkeit
  der  Fürsten  verschaffte,  blieben  auf  dem
Papier.

Eine  Anderung  trat  erst  ein  nach  dem  Aufstand
Mpsilantis  in  der  Moldau  (1821).  Die  Fürstentümer
  erhielten  jetzt  wieder  einheimische  Hospodare
  (1822/28  Gregor  Ghika  in  der  Walachei,
Joan  Alexander  Sturdza  in  der  Moldau).  Im
Vertrag  von  Akkerman  1826  setzte  Rußland  die
Wahl  der  Fürsten  durch  die  Bojaren  auf  7  Jahre,
im  Frieden  von  Adrianopel  auf  Lebenszeit  durch;
außerdem  wurde  jetzt  der  Tribut  für  die  Moldau
auf  eine,  für  die  Walachei  auf  zwei  Mill.  Piaster
beschränkt  und  eine  neue  Verwaltungs=  und  politische
  Ordnung  vorgesehen.  Diese  kam  zustande
im  Organischen  Reglement  1832  durch  den  Grafen
Kisselew,  der  die  Fürstentümer  1828/34  an  der
Spitze  der  russischen  Besatzungstruppen  regierte.
Den  Fürsten  wurde  darin  ein  Bojarenrat  und
eine  Generalversammlung  an  die  Seite  gestellt,
Verwaltung  und  Steuerwesen  neu  organisiert,  den
Bauern  gegen  Abgabe  eines  Teils  der  Ernte  und
Pflicht  zu  Frondiensten  Land  zu  Eigentum  angewiesen.
  Die  beiden  ersten  lebenslänglichen  Fürsten
  wurden  noch  von  Rußland  ernannt,  für  die
Moldau  Michael  Sturdza  (1834/49),  in  der
Walachei  Alexander  Ghika,  dem  1843  ein  anderer
Günstling  des  Zaren,  Georg  Bibescu,  folgte.
Ülberhaupt  waren  die  Fürstentümer  damals  weniger
Vassallenstaaten  der  Pforte  als  vielmehr  Schutzstaaten
  Rußlands,  dessen  Konsuln  „wie  Prokonsuln“
schalteten  und  die  Annexion  vorbereiteten.  Durch
die  Getreideausfuhr  begann  Rumänien  damals
seinen  wirtschaftlichen  Aufschwung;  er  kam  freilich
fast  nur  den  Bojaren  zugute,  die  sich  jetzt  im
Ausland,  fast  ausschließlich  in  Frankreich  bildeten
und  dort  ein  verschwenderisches  Leben  führten.
Auch  das  geistige  Leben  entwickelte  sich  unter  französischem
  Einfluß  (Cogalniceanu,  Eliade,  Aleesandri,
  Hurmuzaki);  die  Philharmonische  Gesellschaft
  (seit  1835)  und  Eliades  Rumänischer
Kurier  verbreiteten  patriotische  und  liberale  Ideen,

 

Rumänien.

 

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die  Sehnsucht  nach  nationaler  Einigung,  Abschaffung
  der  Privilegien  und  freiheitlichen  Einrichtungen.
  Die  Revolution  1848,  die  Bibescu
zur  Abdankung  zwang,  hatte  aber  nur  den  Erfolg,
daß  Rußland  und  die  Türkei  das  Land  besetzten,
die  am  21.  Juni  1848  ausgerufene  Verfassung
und  die  provisorische  Regierung  beseitigten  und
im  Vertrag  von  Balta  Liman  1.  Mai  1849  auch
die  Generalversammlungen  und  die  Wahl  der
Fürsten  auf  Lebenszeit  abschafften;  erstere  wurden
durch  Räte  (Diwane)  von  Bojaren  und  Prälaten,
letztere  durch  gemeinsame  Ernennung  durch  beide
Mächte  auf  7  Jahre  ersetzt.  Fürst  wurde  in  der
Moldau  (1849/53)  der  türkische  Kandidat  Gregor
Alexander  Ghika,  in  der  Walochei  der  russische,
Bibescus  Bruder  Barbu  Stirbey.  Während  des
Krimkriegs  waren  die  Fürstentümer  zuerst  von
russischen,  dann  von  österreichischen  Truppen  besetzt.
  Der  Pariser  Friede  vom  30.  März  1856
gab  auf  Verlangen  Osterreichs  einen  Teil  Bessarabiens,
  die  Distrikte  Cahul,  Bolgrad  und  Ismail,
an  die  Moldau  zurück  und  beseitigte  die  Schutzherrschaft
  Rußlands.  Auch  wurde  der  Vertrag
von  Balta  Liman  außer  Kraft  gesetzt.  Doch  hielten
die  Mächte  hier  wie  in  der  Pariser  Konvention
vom  19.  Aug.  1858  an  der  Trennung  der  Fürstentümer
  fest.  Es  sollten  zwei  Fürsten  auf  Lebenszeit
  gewählt  werden,  jeder  Staat  sein  Ministerium
und  seinen  Gesetzgebenden  Körper  haben;  Bindeglieder,
  die  auf  die  künftige,  namentlich  von  Napoleon
  begünstigte  Vereinigung  hinwiesen,  waren
das  gemeinsame  Bürgerrecht,  der  gemeinsame
Oberste  Gerichtshof  und  die  in  Focsani,  der  alten
Grenzstadt  zwischen  beiden  Staaten,  tagende  Kommission
  für  gemeinsame  Gesetzgebung.  Jedoch  kam
bereits  1859  die  Personalunion  zustande,  indem
am  17.  Jan.  in  der  Moldau,  am  24.  in  der
Walachei  Alexander  Joan  Cusa  zum  Fürsten  gewählt
  wurde.  1861  schuf  er  ein  gemeinsames
Ministerium  und  eine  gemeinsame  Kammer  und
1862  wurde  die  Union  unter  dem  Namen  „Fürstentum
  Rumänien"  verkündet.  Sofort  wurden  Arbeiten
  von  größter  Wichtigkeit  in  Angriff  genommen:
  die  Gesetzeskodifikation  auf  Grund  des
Code  Napolcon,  die  Säkularisation  der  Klostergüter,
  die  auswärtigen  Klöstern  gehörten,  dorthin
ihre  Einkünfte  ablieserten  und  etlwa  ½  des  rumänischen
  Bodens  ausmachten  (25.  Dez.  1863;  eine
Entschädigung  kam  nicht  zustande),  und  eine
Agrarreform.  Da  die  von  den  Bojaren  beherrschte
Kammer  sich  derselben  widersetzte,  löste  Cusa  sie
am  14.  Mai  1864  auf  und  gab  gleichzeitig  eine
neue  Verfassung  mit  Zweikammersystem  und  erweitertem
  Wahlrecht;  eine  Volksabstimmung  am
27.  legitimierte  den  Staatsstreich,  und  am  14.  Aug.
1864  wurde  das  Ruralgesetz  (von  Cogalniceanu)
veröffentlicht,  das  die  Reste  der  Leibeigenschaft,
Zehnt-,  Natural=  und  Fronleistungen  aushob  und
den  Bauern  neues  Land,  auf  30  Jahre  unveräußerlich,
  anwies.  Durch  eine  Reihe  von  Dekreten
führte  Cusa  die  Gesetzeskodifikation,  Schwur-