Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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und  zu  demselben  nicht  gehoͤrige  Koͤniglich-Preußische  Staaten  ausgedehnt
seyn,  und  daß  in  allen  denjenigen  innerhalb  der  Königlich-Preußischen  Staaten
  seit  dem  1sten  September  1816.  entstandenen  und  künftig  vorkommenden
Erbschafts-,  Vermächtniß=  und  Vermögens-Exportationsfallen,  wo  die  Verabfolgung
  nach  den  Großherzoglich  -Mecklenburg-Schwerinschen  Landen,  und
in  allen  dergleichen  in  den  Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen  Landen
  seit  dem  1sten  September  1816.  entstandenen  und  künftig  vorkommenden
Fällen,  wo  die  Verabfolgung  aus  diesen  Landen  nach  den  Königlich-Preußischen
  Staaten  geschieht,  in  Gemäßheit  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  verfahren
  werden  soll.

Gegenwärtige  im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs  oon  Preußen  und
Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Herrn  Großherzogs  von  Mecklenburg-Schwerin
zweimal  gleichlautend  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger
  Auswechselung,  Kraft  und  Wirksamkeit  in  gesammten  Königlich-Preußischen
  und  Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen  Landen  haben.

So  geschehen  Berlin,  den  18ten  November  1816.

«  Der  Staatskanzler
C.  Fuͤrst  von  Hardenberg.

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(No.  383.)  Allerhöchste  Deklaration  vom  1  2ten  Dezember  1816.,  betreffend  den  §.  21.
der  Kriminalordnung.

A-  den  Bericht  des  Staats-Ministeriums  vom  18ten  November  deklarire

Ich  den  H.  21.  der  Kriminalordnung  hierdurch  dahin:

daß  Vernchmungen,  welche  von  Civilgerichten  in  Untersuchungssachen,
bei  Gelegenheit  oder  auf  Veranlassung  der  ihnen  nach  dem  §.  20.  der
Kriminalordnung  obliegenden  Geschäfte,  vorgenommen  worden,  als
rechtsbeständig,  und  die  dabei  von  den  Angeschuldigten  abgelegten  Bekenntnisse
  als  gültig  und  keiner  Wiederholung  bedürfend  angesehen  werden
  sollen,  vorausgesetzt,  daß  die  Vernehmung,  wie  der  F.  34.  der  Kriminalordnung
  vorschreibt,  von  einem  Richter  und  vereideten  Protokollführer
  geschehen  ist.

Den  Gerichten  ist  solches  zu  ihrer  Achtung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  12ten  Dezember  1810.

Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staats-Ministerium.

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