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und zu demselben nicht gehoͤrige Koͤniglich-Preußische Staaten ausgedehnt
seyn, und daß in allen denjenigen innerhalb der Königlich-Preußischen Staaten
seit dem 1sten September 1816. entstandenen und künftig vorkommenden
Erbschafts-, Vermächtniß= und Vermögens-Exportationsfallen, wo die Verabfolgung
nach den Großherzoglich -Mecklenburg-Schwerinschen Landen, und
in allen dergleichen in den Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen Landen
seit dem 1sten September 1816. entstandenen und künftig vorkommenden
Fällen, wo die Verabfolgung aus diesen Landen nach den Königlich-Preußischen
Staaten geschieht, in Gemäßheit der gegenwärtigen Uebereinkunft verfahren
werden soll.
Gegenwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs oon Preußen und
Sr. Königlichen Hoheit des Herrn Großherzogs von Mecklenburg-Schwerin
zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger
Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in gesammten Königlich-Preußischen
und Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen Landen haben.
So geschehen Berlin, den 18ten November 1816.
« Der Staatskanzler
C. Fuͤrst von Hardenberg.
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(No. 383.) Allerhöchste Deklaration vom 1 2ten Dezember 1816., betreffend den §. 21.
der Kriminalordnung.
A- den Bericht des Staats-Ministeriums vom 18ten November deklarire
Ich den H. 21. der Kriminalordnung hierdurch dahin:
daß Vernchmungen, welche von Civilgerichten in Untersuchungssachen,
bei Gelegenheit oder auf Veranlassung der ihnen nach dem §. 20. der
Kriminalordnung obliegenden Geschäfte, vorgenommen worden, als
rechtsbeständig, und die dabei von den Angeschuldigten abgelegten Bekenntnisse
als gültig und keiner Wiederholung bedürfend angesehen werden
sollen, vorausgesetzt, daß die Vernehmung, wie der F. 34. der Kriminalordnung
vorschreibt, von einem Richter und vereideten Protokollführer
geschehen ist.
Den Gerichten ist solches zu ihrer Achtung bekannt zu machen.
Berlin, den 12ten Dezember 1810.
Friedrich Wilhelm.
An das Staats-Ministerium.
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