Contents : Preußische Geschichte. Erster Band. (1)

ANulage  6

Audade  7—  –w

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8  22.

Sollten  Besitzer  ausgehobener  Pferde  wünschen,  an  deren  Stelle  andere  für
kriegsbrauchbar  erklärte  Pferde  derselben  Klasse  zu  stellen,  so  kann  hierauf  in  Ausnahme—

fällen  von  der  Aushebungskommission  eingegangen  werden,  wenn  sofort  an  Ort  und  Stelle
die  zum  Ersatz  bestimmten  Pferde  vorgeführt  werden.

8  23.

Nach  erfolgter  Abschätzung  findet  die  Uebernahme  der  Pferde  durch  den  Militärkommissar
  statt.

Hierauf  wird  jedem  Pferde  hart  unter  dem  Mähnenkamm  an  der  linken  Seite  des
Halses  der  für  Mobilmachungspferde  vorgeschriebene  Brand  (AA-)  aufgedrückt  und  es  mit
einer  Mähnentafel  versehen,  auf  der  die  Nummer,  die  Bestimmung  (Truppentheil),  sowie
der  Name  des  Verwaltungsbezirkes  angegeben  ist.

§  24.

In  denjenigen  Verwaltungsbezirken,  wo  nach  Vereinbarung  des  Generalkommandos  mit

der  Kreisregierung  Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör  angekauft  werden  sollen,

findet  deren  Abschätzung  und  Abnahme  in  der  Regel  im  Anschluß  an  diejenige  der  Mobilmachungspferde
  statt.  Das  Verfahren  dabei  ist  dasselbe  wie  bei  der  Aushebung  der  Pferde

Soweit  angängig,  sind  die  Zugpferde  zugleich  mit  den  Fahrzeugen  und  Geschirren  abzunehmen,
  indem  hierzu  der  Kommission  die  vollständigen  Gespanne  vorgeführt  werden.
An  die  Zusammenstellung  der  Gespanne  ist  die  Kommission  nicht  gebunden  und  kann  auch
hinsichtlich  der  Beschaffenheit,  des  Alters  und  der  Größe  der  Zugpferde  insofern  von  den  Bestimmungen
  der  Anlage  B  abweichen,  als  es  hauptsächlich  darauf  ankommt,  starke  Zugpferde  auszuwählen.
  Die  abgenommenen  Pferde  werden  in  ein  Nationale  nach  Anlage  E  eingetragen.

Anlage  C  enthält  die  Bestimmungen  über  Beschaffenheit  der  Fahrzeuge  und  Geschirre,
sowie  über  das  zu  einem  Gespann  erforderliche  Zubehör.  Nach  Anlage  H  ist  die  Schätzungsverhandlung

  aufzunehmen.
§  25.

Das  Generalkommando  hat  schon  im  Frieden  Vorsorge  zu  treffen,  daß  zum  Zeitpunkt
der  förmlichen  Abnahme  der  ausgehobenen  Pferde  von  den  Truppen  zu  stellende  Transportkommandos
  in  den  Aushebungsorten  eintreffen.  Soweit  diese  Kommandos  von  den
Truppen  nicht  in  hinreichender  Zahl  gegeben  werden  können,  hat  das  Generalkommando  schon
im  Frieden  die  Einberufung  von  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  oder  der  Ersatzreserve
vorzusehen.  Nöthigenfalls  ist  der  Militärkommissar  ermächtigt,  Koppelführer  zu  miethen;
er  hat  hierzu  die  Mitwirkung  der  betreffenden  Distrikts-Verwaltungsbehörden  rechtzeitig  in
Anspruch  zu  nehmen.  Die  Zahl  der  Transportmannschaften  ist  so  zu  berechnen,  daß  auf
1  Mann  etwa  3  Pferde  kommen.