ANulage 6
Audade 7— –w
1114
8 22.
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere für
kriegsbrauchbar erklärte Pferde derselben Klasse zu stellen, so kann hierauf in Ausnahme—
fällen von der Aushebungskommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Stelle
die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden.
8 23.
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den Militärkommissar
statt.
Hierauf wird jedem Pferde hart unter dem Mähnenkamm an der linken Seite des
Halses der für Mobilmachungspferde vorgeschriebene Brand (AA-) aufgedrückt und es mit
einer Mähnentafel versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie
der Name des Verwaltungsbezirkes angegeben ist.
§ 24.
In denjenigen Verwaltungsbezirken, wo nach Vereinbarung des Generalkommandos mit
der Kreisregierung Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör angekauft werden sollen,
findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im Anschluß an diejenige der Mobilmachungspferde
statt. Das Verfahren dabei ist dasselbe wie bei der Aushebung der Pferde
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren abzunehmen,
indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden.
An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann auch
hinsichtlich der Beschaffenheit, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den Bestimmungen
der Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen.
Die abgenommenen Pferde werden in ein Nationale nach Anlage E eingetragen.
Anlage C enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge und Geschirre,
sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage H ist die Schätzungsverhandlung
aufzunehmen.
§ 25.
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeitpunkt
der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende Transportkommandos
in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kommandos von den
Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat das Generalkommando schon
im Frieden die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes oder der Ersatzreserve
vorzusehen. Nöthigenfalls ist der Militärkommissar ermächtigt, Koppelführer zu miethen;
er hat hierzu die Mitwirkung der betreffenden Distrikts-Verwaltungsbehörden rechtzeitig in
Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Transportmannschaften ist so zu berechnen, daß auf
1 Mann etwa 3 Pferde kommen.