Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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ven, fo follen · sie in eins der zunaͤchst gelegenen Hospitaͤler zu Koblenz oder Wetz- 
lar gebrachr, im Falle sie aber nicht mehr transgortabel sind, auf Kosten des 
Konislich= Preußischen Gonvernementes verpfligt und zur Heilung das Erforderliche 
angewendet werden. Ueber die Zahlung der Verpflegungsgelder werden sich die 
Negierungen zu Koblenz und Wiesbaden weicer mit elnander benehmen. , 
B. Perpflegung der Pferde 
Die Herzoglich-Nassauischen Beamcen und Orcsobrigkelten müssen gehörsa 
bafür sorgen, daß den Pferden Kees möglichst gute, reinliche Scollung angewie- 
##n wird. Ist der Einquartserte wic der seinen Pferden eingeräumcen Stallung 
nicht zufrieden, so hat er seine Beschwerde bei der Ortsobrigkeit anzubringen 
dagegen ist es bei nachdrücklicher Strafe zu uncersagen, daß die Milicairpersone# 
weschen Rang sie auch haben mögen, die Pferde der Quarcierwirthe eigenmäch= 
tig aus dem Sctalle jagen und ibre Pferde hineinbringen lassen. Die Prorag, 
Rationen werden auf Anweisung der Ecappenbebörde und gegen Quiccung des 
Empfängers aus elnem in jedem Scappenhauptorte zu erablirenden Magazine in 
Empfang genommen, und die dabei etwa entstehenden Sereitigkeicen werden von 
der Etappenbebhörde sofort regulirt. Wollen die Gemeinden die Fencage selost aus- 
geben, welches ihnen sederzeit freistehr, oder machen die Umstände es in den zum 
Scappenbezirk gehörenden bequartierten Ortschaften norhwendig, daß well die Fou- 
rage aus dem Stappenmagazine nicht geholt werden kann, die Rationen. im Orte 
Klbst gelieferr werden müssen, so har ebenfalls cin Kommandirker des Detaschemens 
die Fourage zur weitern Distriburion von der Ortsobrigkelt in Empfang zu nehmen 
Von den Quartierwirthen selbst darf in keinem Falle glatte oder rauße Fourage ge- 
fordert werden. r 
Die Herzoglich-Rassauische Erappenbebörde hat in Gemeinschafc mit dem Ka- 
alglich-Preußischen Erappeninspektor die lieferung der Fourage auf einen nach dem 
Ermessen des tettern zu bestimmenden Zeitraum hinaus an den Wenigstnebmenden 
öffentlich zu versteigern. Der Königlich-Preußische Ecappeninspekrer kann darauf 
antragen, daß ein zweiter izitarionstermin anbcraume wird, wenn ihm die Preise 
zu hoch scheinen, welche weitere Versteigerung die Herzoglich-Nassauische Behörde un- 
terstützen und anordnen wird. In denenigen Jällen, wo die Fourage nicht aus dem 
Magazine genommen, sondern besonderer Umstände wegen von der Ortsobrigkeit 
geliefert ict, erhält diese denselben Prei-, welchen der Lieferant erhalten baben würde, 
wenn aus dem Magazin fouragire wärc. 
Die durch die Fouragelieferung entstehenden Kosten werden in den von dem 
Kniglich= Prrußischen Erappeninspekcor bei der klzitation zu bedingenden Dermin 
nach vorgöngiger Liguidation von dem Koniglich, Preußischen Gouvernement baar 
Cerichtigert. Die mit der tiquidarion zu beauftragenden gegenseicigen Behörden wer- 
den sich über die Form des Rechnungswesens noch weiter verstündigen. 
IV. 
Verabreichung des Vorspanns und Gestellung der Fußboten. 
Die Dranepottmirtel werden den durchmarschirenden Lruxpen auf Anweisung 
der Era#penb##den und gegen Quittung nur in sofern verabreiche, als deshalb in 
den förmlichen Marschreucen das Röthige bemerke worden. 
Rur
	        
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