Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

24  Nr.  5.  1916.

I.

Bei  Entscheidungen  über  die  Angemessenheit  des  Preises  (§  5  Abs.  2)  ist
ausschließlich  die  Beschaffenheit  der  Ware  zur  Zeit  des  Gefahrüberganges  maßgebend.
  Anschaffungspreis,  Zinsen,  Unkosten  oder  Gewinn  bleiben  außer
Betracht.

Die  in  der  Bundesratsverordnung  vorgeschriebenen  Preise  (§  5)  gelten
als  angemessen  für  gesunde  Ware  von  mittlerer  Art  und  Güte  frei  Eisenbahnwagen
  oder  Schiff,  Verladestelle  des  Eigentümers.  Entspricht  die  Ware
diesen  Voraussetzungen  nicht,  so  hat  ein  entsprechender  Preisabschlag  einzutreten.

Die  Preise  der  Bundesratsverordnung  stellen  die  Grenze  dar,  die  bei  den
Entscheidungen  nicht  überschritten  werden  darf.  Wird  dem  Eigentümer  dieser
Preis  geboten,  bedarf  es,  falls  er  gleichwohl  die  Festsetzung  des  Preises  beantragt
  (§  5  Abs.  2),  vor  der  Entscheidung  einer  materiellen  Nachprüfung  nicht.
Vor  der  Entscheidung  ist  die  Bezugsvereinigung  zu  hören.  Gegebenenfalls  sind
Sachverständige  zuzuziehen.

III.
Die  Güterabfertigungsstellen  der  Eisenbahn  (desgleichen  die  Hafen-,  Stromund
  Schleusenbehörden  und  -Beamten)  dürfen  die  Versendung  von  Stroh  nur
übernehmen,  soweit  der  Verlader  beibringt:

den  Nachweis,  daß  das  Stroh  unmittelbar  an  die  Heeresverwaltung
oder  die  Marineverwaltung  abgesetzt  wird  (§  2  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung)
  oder  eine  Bescheinigung  (z.  B.  in  Form  eines  Abrufscheins)
  der  Bezugsvereinigung  darüber,  daß  die  Verladung  für  die
Bezugsvereinigung  oder  mit  deren  Einwilligung  erfolgt  oder

einen  Ausweis  darüber,  daß  die  Bezugsvereinigung  die  Überlassung  des
Strohes  nicht  verlangt.  «

Zur  Beförderung  zugelassen  sind  nur  die  Mengen,  die  in  den  Scheinen  bezeichnet
  sind.  Die  Bescheinigungen  sind  sofort  nach  erfolgter  Verladung  seitens
der  Güterabfertigungsstellen  mit  einem  Richtigkeitsvermerk  zu  versehen  und
einzubehalten.  Sofern  Teile  der  in  der  Bescheinigung  angegebenen  Mengen
verladen  werden,  sind  diese  auf  der  dem  Verlader  zurückzugebenden  Bescheinigung
  zu  vermerken.  Nach  der  Lieferung  der  gesamten,  in  der  Bescheinigung
angegebenen  Menge  ist  die  Bescheinigung  mit  dem  Richtigkeitsvermerk  zu  versehen
  und  einzubehalten.