Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

8  85.  Dauer,  Bestätigung,  Erneuerung,  Wiederherstellung  etc.  der  Staatsverträge.  283

 

 

bindlichkeit  unter  den  Kontrahenten.  Sie  ist  gewöhnlich,  wenn  Zweifel
über  die  Fortdauer  besorgt  werden.  Die  Bestätigung  eines  Staatsvertrages  in
einem  anderen  Staatsvertrage,  welcher  mit  einer  oder  mehreren  anderen  Mächten
abgeschlossen  wird,  macht  nach  der  Praxis  den  ersteren  Vertrag  nicht  so  unbedingt
  zu  einem  integrierenden  Bestandteil  des  neuen  Vertrages,  daß  nun  die
Garanten  des  neuen  Vertrages  als  Garanten  des  alten  Vertrages  zu  betrachten
wären  und  zwar  selbst  dann  nicht,  wenn  gesagt  ist,  es  solle  so  angesehen
werden,  als  wenn  jener  ältere  Vertrag  in  dem  neuen  wirklich  und  wörtlich
eingerückt  wäre,  oder  wenn  er  auch  wirklich  in  den  neuen  Vertrag  hineingesetzt
  wird,  denn  dies  hat  im  Zweifel  nur  die  Bedeutung,  daß  für  die
Kontrahenten  desälteren  Vertrages  die  Anerkennung  seiner  fortwährenden
Gültigkeit  auch  eine  Stipulation  des  neuen  Vertrages  ist.

III.  Die  Erneuerung  (renovatio)  der  Staatsverträge  ist  die  Verlängerung
ihrer  Dauer,  wenn  sie  nämlich  nur  auf  bestimmte  Zeit  abgeschlossen  waren.
Zum  Begriff  der  Renovation  gehört,  daß  die  erforderliche  Willenserklärung  vor
dem  völligen  Ablauf  dieser  Zeit  geschieht.!)  Die  Erneuerung  eines  Staatsvertrages
  wird  nicht  vermutet;  sie  kann  aber  auch  stillschweigend  geschehen,
z.  B.  wenn  in  dem  Vertrage  die  Klausel  enthalten  ist,  daß  er  nach  seinem
Ablauf  wieder  für  dieselbe  Zahl  von  Jahren  gelten  soll,  wenn  er  nicht  vorher
gekündigt  wird.  Auch  kann  ein  Staatsvertrag  dadurch  stillschweigend  fortgesetzt
  werden,  daß  beide  Staaten  nach  seinem  Ablauf  fortfahren,  tatsächlich
die  Vertragsbestimmungen  zu  beobachten.  Ein  solcher  abgelaufener,  nur  stillschweigend
  fortgesetzter  Vertrag  kann  aber  von  jedem  Teil  in  jedem  Momente
gekündigt  werden,  oder  es  kann  einfach  seine  fernere  Beobachtung  unterbleiben.
Die  stillschweigende  Fortsetzung  enthält  keine  juristische  Vermutung  einer
Erneuerung  auf  die  gleiche  Zeitdauer.

IV.  Die  Wiederherstellung  eines  Staatsvertrages  ist  die  neue  Verbindlichkeitserklärung
  desselben,  wenn  seine  Wirkung  aus  irgend  einem  Erlöschungsgrunde
  beendigt  wurde.

V.  Die  Erlöschungsgründe  der  Staatsverträge  sind  teils  solche,  die
sich  aus  der  Natur  des  Vertrages  überhaupt  ergeben,  teils  solche,  welche  dem
Völkerrecht  eigentümlich  sind  und  mit  der  eigenartigen  juristisch-politischen
Natur  der  Kontrahenten  und  der  Bedingungen  ihres  Lebens  und  ihrer  Entwicklung
  zusammenhängen.

In  ersterer  Beziehung  kommen  folgende  Erlöschungsgründe  in  Betracht:

1.  Die  Erfüllung  des  Vertrages  (solutio),  die  verschieden  sein  kann,  je
nachdem  der  Vertrag  zu  einmaliger  Leistung  oder  zu  fortgesetzter  Leistung
verpflichtet.  Der  Vertrag  endigt  durch  Erfüllung  natürlich  nur  in  dem  ersteren
Falle.  —  Unter  den  Gesichtspunkt  der  Erfüllung  fällt  auch  die  sonst  erfolgte
Erreichung  des  Vertragszwecks.

2.  Der  mutuus  dissensus.

3.  Ablauf  der  bestimmten  Zeit,  ohne  daß  die  Erneuerung  des  Vertrages
  (siehe  oben  sub  III)  stattgefunden  hat.

 

1)  Die  Eventualität  der  Erneuerung  wird  meistens  schon  beim  Abschinß  des  Vertrages
in  einer  besonderen  Klausel  in  Aussicht  genommen.