Metadata : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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1V  Die  Angabe  eines  Nachnahmebetrags  gilt  nicht  als  Wertangabe.  Nachnahmesendungen  werden
daher  nur  dann  als  Wertsendungen  behandelt,  wenn  außerdem  noch  ein  Wert  angegeben  ist.
V  Die  Einlieferung  wird  bescheinigt.

Verpackung  der  Pakete  und  Wertsendungen.
§  15.  1  Pakete  und  Wertsendungen  sind  je  nach  ihrem  Umfang  und  Inhalt  sowie  nach  der
Länge  der  Beförderungsstrecke  haltbar  und  sicher  zu  verpacken.

II  Bei  Gegenständen  von  geringem  Werte,  die  nicht  unter  Druck  leiden  und  kein  Fett  und  keine
Feuchtigkeit  absetzen,  ferner  bei  Akten=  oder  Schriftensendungen  genügt  bei  einem  Gewichte  bis  3  kg
eine  Hülle  von  Packpapier  mit  fester  Verschnürung.

in  Schwerere  Gegenstände  müssen  mindestens  in  mehrfachen  Umschlägen  von  starkem  Packpapier
verpackt  sein.

IV  Sendungen  von  bedeutendem  Werte,  besonders  solche,  die  durch  Nässe,  Reibung  oder  Druck
leicht  Schaden  leiden,  z.  B.  Spitzen,  Seidenwaren,  müssen  je  nach  ihrem  Werte,  Umfang  und  Gewicht
sicher  in  Wachsleinwand,  Pappe  oder  in  festen,  unter  Umständen  mit  Leinen  überzogenen  Kisten  usw.
verpackt  sein.

V  Sendungen,  durch  deren  Inhalt  andere  Schaden  leiden  könnten,  müssen  so  verpackt  sein,  daß
das  verhütet  wird.  Fässer  mit  Flüssigkeiten  müssen  starke  Reisen  haben.  Leicht  zerbrechliche  Gefäße
(Flaschen,  Krüge  usw.)  mit  Flüssigkeiten  sind  in  festen  Kisten,  Kübeln  oder  Körben  zu  verwahren.

VI  Wertbriefe  müssen  mit  einem  haltbaren,  aus  einem  Stücke  hergestellten  Umschlag  versehen
sein;  er  darf  keine  farbigen  Ränder  haben.

VII  über  die  besonderen  Anforderungen  bei  Geldsendungen  s.  5  17.

Verschluß  der  Pakete  und  Wertsendungen;  Kennzeichnung  der  von  der  Reichsabgabe  befreiten  Pakete.

§  16.  1  Gewöhnliche  und  Einschreibpakete  müssen  so  verschlossen  sein,  daß  ohne  Offnung  oder
Beschädigung  des  Verschlusses  ihrem  Inhalt  nicht  beizukommen  ist.  Siegel  sind  entbehrlich,  wenn
der  Inhalt  nach  seiner  Beschaffenheit  durch  Packung  und  Verschluß  ganz  gesichert  ist.  Der  Verschluß
kann  durch  eine  gut  geknotete  Verschnürung  oder,  wenn  die  Hülle  aus  Packpapier  besteht,  mit  gutem
Klebstoff  oder  mit  Siegelmarken  hergestellt  werden.  Auch  bei  anderer  Verpackung  können  Siegelmarken
  angewandt  werden,  wenn  damit  ein  haltbarer  Verschluß  erzielt  wird.  Verschlossene  Reisetaschen,
  Koffer  und  Kisten,  gut  bereifte  und  fest  verspundete  Fässer  und  sest  vernagelte  Kisten  bedürsen
keines  weiteren  Verschlusses.  Gut  umhüllte  Maschinenteile,  größere  Waffen  und  Werkzeuge,  Kartenkasten,
  einzelne  Stücke  Wildbret,  z.  B.  Hasen  und  Rehe,  können  ohne  besonderen  Verschluß  angenommen
werden.

Von  der  Reichsabgabe  befreite  Pakete,  enthaltend  Zeitungen  oder  Zeitschriften,  dürfen  nicht
durch  Lacksiegel,  Siegelmarken  oder  Prägedruck  verschlossen  sein.  Sie  müssen  über  der  Aufschrift  einen
weißen  Zettel  mit  der  groß  gedruckten  Bezeichnung  „Zeitungen,  Zeitschriften“  tragen.  Derselbe  Vermerk
muß  auf  der  Paketkarte  angebracht  sein.  Die  Postanstalten  sind  berechtigt,  die  Offnung  der  so  gekennzeichneten
  Pakete  zur  Prüfung  des  Inhalts  an  Amtstelle  zu  verlangen  oder  selbst  vorzunehmen.

uu  Wertsendungen  müssen  soviel  Abdrücke  desselben  Siegels  in  gutem  Siegellack  erhalten,  daß
dem  Inhalt  ohne  sichtbare  Beschädigung  der  Hülle  (des  Briefumschlags)  oder  der  Siegel  nicht  beizukommen
  ist.  Bei  Wertbriefen  müssen  die  Siegelabdrücke  sämtliche  Klappen  des  Umschlags  treffen.
Über  die  besonderen  Anforderungen  bei  Geldsendungen  s.  #*  17.

Besondere  Anforderungen  an  Verpackung  und  Berschluß  der  Geldsendungen.
&  17.1  Geldstücke  in  Briefen  müssen  so  eingeschlagen  und  befestigt  sein,  daß  sie  ihre  Lage  nicht

ändern  können.

i1  Bei  Geldpaleten  im  Gewichte  bis  2  kg,  deren  Wert  bei  Papiergeld  10  000  K  und  bei  barem
Geld  1000  X  nicht  übersteigt,  genügt  eine  Hülle  aus  starkem,  mehrsach  umgeschlagenem  Papier  mit
guter  Verschnürung  und  Versieglung.  Geldpakete  von  größerem  Gewicht  oder  von  höherem  Werte
find  in  haltbare  Leinwand,  in  Wachsleinwand  oder  in  Leder  zu  verpacken,  gut  zu  umschnüren  und
zu  vernähen  und  auf  der  Naht  hinreichend  oft  zu  versiegeln.