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Truppen der einen der hohen kontrahirenden Mcchte desertirt sind, und ent
weder bei der Armee des andern Souverains Militairdienste genommen haben,
oder sich, ohne dergleichen wiederum ergriffen zu haben, in dessen Landen
aufhalten, sind der Reklamation und Auslieferung nicht unterworfen.
Artikel 24.
Den Landeskindern beider Theile, welche zur Zeit der Publikation
wirklich in dem Militairdienst des andern Souverains sich befinden, soll die
Wahl freistehen, entweder in ihren Geburtsort zurückzukehren, oder in den
Diensten, in welchen sie sich befinden, zu bleiben. Doch müssen sie sich läng-
stens binnen Einem Jahre nach Publikation gegenwärtiger Konvention dies-
falls bestimmt erklären, und es soll denjenigen, welche in ihre Heimath zurück-
kehren wollen, der Abschied unweigerlich ertheilt werden.
Bei freiwilligen Kapitulanten treten diese Bestimmungen erst nach Ab-
lauf der Kapitulation ein.
Artikel 25.
Gegenwärtige Konvention, deren Ratißkation binnen Drei Wochen um-
gewechselt werden soll, wird von den hohen kontrahirenden Mächten, beider-
seits zu gleicher Zeit, zur genauesten Befolgung publizirt werden, und ist
gültig und geschlossen auf Sechs Jahre, mit stillschweigender Verlängerung
bis zu erfolgender Aufkündigung, welche sodann jederzeit jedem der hohen kon-
trahirenden Theile Ein Jahr voraus freisteht.
So geschehen und unterzeichnet, Dresden am 186en April 1817.
(I. 8.) Freiherr von Oelssen.
(I. S.) Dettlev Graf von Einsiedel.
So haben Wir diese Konvention, nach vorheriger Durchsicht, geneh-
migt und ratifzzirt, wie Wir sie durch die gegenwärtige Urkunde genehmigen
und ratifiziren, indem Wir, für Uns und Unsere Nachfolger, Unser Königli-
ches Wort geben, sie zu erfüllen und aufrecht zu erhalten, auch keine Ein-
griffe in dieselbe zu gestatten.
Des zu Urkund haben Wir die gegenwärtige Ratifikations-Urkunde
Höchsteigenhändig unterschrieben und mit Unserm Königlichen Insiegel versehen
lassen.
Gegeben Berlin, den Zten Mai 1817.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
(No. 422.)