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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 10.—
(No. 423.) Durchmarsch= und Etappenkonvention, gegenseitig abgeschlossen zwischen Preußen
und Kurhessen. VBom gten Mai 1817.; ratifzirt am röten desselben Monats.
N.% zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Sr.
Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen in dem 28sten Artikel des,
unterm ##en Okfober 1815. abgeschlossenen Staatsvertrages festgesetzt wor-
den, daß zwei Militärstraßen, die eine von Heiligenstadt über Witzenhau-
sen und Rassel nach Warburg, und die andere von Eisenach über Berka
nach Hersfeld, auf Alsfeld für Preußen auch in Friedenszeiten offen blei-
ben, und Kurhessen dagegen eine Militärstraße durch das Preußische Gebiet
von Karlshafen nach Rinteln behalten soll, die Bestimmungen wegen der
Etappenplätze, Verpflegung und Disziplin aber durch eine weitere Konven-
tion festgestellt werden sollen; so sind zu Abschließung einer solchen Konvention
von Seiren Sr. Majestät des Königs von Preußen
der Freiherr Ludwig von Wolzogen, Konigl. Preußischer Generalmajor,
Ritter des Königlich-Preußischen Ordens pour le mérite, des Kaiserl.
Rufssischen St. Annenordens Ister Klasse, des Großherzoglich-Weimari-
schen weißen Falkenordens Ister Klasse, Kommandeur des Kaiserl. Oester-
reichischen St. Leopoldordens, und Rirter des Königlich -Baierschen Mili-
tair-Max-Joseph-Ordens,
und von Seiten Sr. Königl. Hoheit des Kurfüärsten von Hessen,
der Herr Richard von Lorentz, Kurhessischer außerordentlicher Gesandter
und bevoklmächtigter Minister, Geheimerath, und Direktor des 2ten
Departements des Kurbessischen General-Kriegskollegiums, Kommandeur
des Kurhessischen goldenen Löwenordens,
ernannt worden, welche nach Auswechselung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt
der Allerhöchsten Rarifikation, uber folgende Punkte übereingekommen sind.
I.
Feststellung der Militärstraßen, der Etappen-Hauptorte und Be-
zirke, wie auch der wechselseitigen Entfernung derselben.
Art. I. Die Militärstraße von Heiligenstadr über Witzenhausen und Kassel
Jahrgang 1317. T nach