stenden von den Kurfuͤrstlichen Beamten attestirten Preisen, nicht weniger
jeden durch einen solchen Marsch entstandenen Schaden, nach der pflichr-
mästigen Taration dreter im 4osten Arkrikel dieser Konvention näher bezeich-
neten Taxatoren, zu bezahlen verbunden ist. Eben diese Bestimmungen fin-
den auch bei den Kurfürstlich-Hessischen Truppen auf der Militair-Route von
Karlêhafen nach Rinteln statt.
Art. 6. Die Königlich-Preußischen Truppen sind gehalten, auf jeden zum
Etappenbezirke gehörenden, und von der Kurfürstlichen Bebôrde ihnen an-
gewiesenen Ort zu gehen. Nur müssen diejenigen, welche Artillerie-, Muni-
tions= oder andere bedeutende Transporte mit sich führen, stets an solche
Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der Militairstraße liegen.
Kleinere Oetaschements bis zu Suo Mann werden auch in solche Baracken-
stuben gelegt, als im 10ten Art. dieser Konvention erwähnt sind, sodald der-
gleichen Barackenstuben eingerichtet seyn werden.
Art. 7. An jedem Etappen-Hauptorte wird eine Kuxfürstliche Etappen-
behörde ernannt, welche aus einem Etappenkommandanten und Etappenkom-
missair besteht, um alle Einquartierungs-, Verpflegungs= und Transport-Ange-
legenheiten gemeinschaftlich zu besorgen, so wie die Etappenpolizei zu leiten.
Art. 8. Zur Auf.echthaltung der guten Ordnung bei dendurchmarschirenden
Truppen, so wie zur Liquidarion und Bezahlung der Verpflegungs-, Transpore-
und anderen Kosten, wird von Seiten der Königlich -Preußischen Regierung
ein eigener Elappem upekror zu Hersfeld angestellt, welcher daselbst ein ange-
messenes Quartier gegen eine von ihm zu leistende billige Vergütung erhalten
soll; er darf aber von der Stadt weder Verpflegung noch sonstige Vorkheile ver-
langen, auch sich in keine die Landesbehbörden angehende Geschäftsführung mi-
schen. Kurbessischer Seits wird gewünschr, daß dieser Königliche Inspektor
eine Civilperson seyn möge, welcher über die Kurfürstlich-Hessischen Untertha-
mnen keine Autoritär hat.
Art. 9. Königlich-Preußischer Seits sollen zur Unterhaltung der Kommuni-
kation keine stehende Truppenkommandos aufgestellt werden, noch irgend eine
Einrichtung zu solchen Zwecke auf dem Kurhessischen Gebiete statt finden.
II.
Instradirung der Truppen, Einrichtung der Marschrouten w.
Art. 10. Oie Marschrouten für die Königl. Prenß. Truppen, welche durch
die Kurhessischen Lande marschiren, können nur allein von dem Königlich-
Preußischen Ministerio und dem Königlichen Generalkommando in Sachsen,
Wesiphalen und om Nhein mit Gültigkeit ertheilt werden, weil den benannten
Truppen auf die von andern Behörden gegebenen Marschrouten weder Quartier
noch Verpflegung rc. verabfolgt wird.
Von Kmrhessischer Seile ertheilt datz General-Kriegskollegium in Kassel
T 2 allein