Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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allein  die  Marschrouten  für  die  durch  die  Königlichen  Seaaten  auf  der  bestimmten
  Militairstraße  marschirenden  Kurhessischen  Truppen.

Art.  11.  In  den  solchergestalt  ausgestellten  Narschrouten  wird  die  Zahl
der  Mannschaft  und  Pferde,  der  Knechre  und  sonstiger  Militairpersonen,  wie  auch
der  Soldatenweiber  und  Kinder,  imglelchen  die  ihnen  zukommende  Verpflegung,
nicht  weniger  der  Bedarf  an  Transportmitteln,  auf  das  Genaueste  bestimmr,  und
kann  über  das  darin  angegebene  Quantum  nichts  verlangt  noch  gegeben  werden.

Die  Kurfürstlichen  Behörden  sollen  von  den  Durchmärschen  frühzeitlg
genug  in  Kenntniß  gesetzt  werden,  und  ist  in  dieser  Hinsicht  Folgendes  festgesetzt:
  die  Detaschements  unter  20  Mann  können  nur  den  Isten  und  I#öten  eines
  jeden  Monaks  von  dem  letzten  Preußischen  Haupt-Etappenorte  abgehen,
widrigenfalls  sie  weder  Quartier  noch  Verpflegung  erhalten;  sie  sollen  aber  nie
ohne  einen  Vorgesetzten  marschiren.  Die  Absendung  von  Arrestaten  ist  dagegen
  an  keine  besondere  Zeit  gebunden.

Den  Detaschemente  bis  zu  so  Mann  ist  Tags  zuvor  ein  Quartiermacher
vorauszuschicken,  um  bei  der  Etappenbehörde  das  Nöthige  anzumelden.

Größere  Detaschements  sollen  drei  Tage  zuvor  angezeigt  werden.

Ganze  Baktaillons,  Eskadrons  u.  s.  w.,  müssen  nicht  allein  wenigstens
acht  Tage  vorher  angemeldet,  sondern  es  soll  auch  das  Kurfürstliche  General-Kriegskollegium

  in  Kassel  acht  Tage  zuvor  durch  die  Königlichen  Behörden  von
dem  Durchmarsche  benachrichtiger  nud  requirirt  werden.

Einer  solchen  Truppenabtheilung,  und  wenn  eins  oder  mehrere  Regimenter
durchmarschiren  sollen,  muß  ein  Offizier  oder  Kommissär,  welcher  von  der  Zabl  und
Stärke  der  Regimenter,  und  von  ihrem  Bedarf  an  Verpflequng,  Transportmitleln,
  Tag  der  Ankunft  u.  s.  w.  sehr  genau  unterrichtet  ist,  drei  Tagevorausqchen,  um
die  Dislokation  dergestalt  zu  bewirken,  daß  an  ein  und  demselben  Tage  an  einem
Etappen-Hauptorte  nie  mehr  als  ein  Regiment  Fußvolk  oder  Reuterei  eintreffe.

Art.  12.  Daeinehinreichende  Anzahl  Kurhessischer  Dorfschaften  angewiesen
ist,  und  die  Stadt  Herefeld  denen  Kurhessischen  Truppen  zu  einem  Garnisonsorke
dient,  so  soll  die  erwähme  Stadt  von  Einquarlierung,  so  viel  möglich,  verschont
bleiben,  und  nur  bei  großen  Durchmärschen  mit  dem  Staabe  belegt  werden  koͤnnen;
  auch  soll  hier  wegen  der  bekanmen-Unfruchrbarkeit  der  Gegend,  und  des
dadurch  entstehenden  Mangels  an  Lebensmitteln,  von  Koͤniglich-Preußischer
Seite  kein  Rasttag  verlangt  werden,  wenn  nicht  gar  zu  große  Ermuͤdung  der
Leute  und  Pferde,  allzuschlechtes  Wetter,  oder  die  unvermeidliche  Reparatur
an  Artillerie,  Bagage  und  Fuhrwerk  denselben  unumgänglich  noͤthig  machen.

Art.  13.  In  der  Regel  erhalt  der  General  drei,  der  Staabsofstzier  zwei,
und  der  Subalternoffizier  ein  Zummer;  wenn  jedoch  die  Anzahl  der  Truppen,
oder  des  Orts  Gelegenheit  so  viel  Zimmer  zu  geben  nicht  gestattet,  so  muͤssen
die  Truppen  sich  mit  wenigerm  begnügen  und  das  Zusammenlegen  gefallen  lasn