— 140 —
Art. 29. Die Koͤnigl. Preuß. Etappenbehoͤrbe bezahlt an die Kurhessische
Regierung zur weiteren Vertheilung an die Ortsobrigkeiten für die von biesen letz-
teren unvermeidlich gelieferte Feurage den nämlichen Preis, welchen die Lieferan-
ten erhalten haben würden, wenn aus den Magazinen wäre fouragirt worden.
Art. ZS. Das Königl. Preuß. Gouvernement vergütet die Kurkosten für
die etwa krank zurückgelassenen Pferde auf die von den Kmffürstlichen Be-
hörden attestirten Rechnungen.
Art. 31. Die durchmarschirenden Truppen bezahlen selbst alle Wagen-
reparaturen, Pferdebeschlag und sonstige Bedürfmisse an Schuhen 2c. gleich
baar in den kostenden Preisen.
IV.
Vorspann= und andere Transport-Mittel auch Fußboten betreffend.
Art. 32. Die Transportmittel werden gegen ordnungsmäßige und zur rech-
ten Zeit ertheilte Quittungen den durchmarschirenden Truppen nur auf Anwei-
sung der Etappenbehörden, und in soweit verabreicht, als das deshalb Né-
thige in den förmlichen Marschrouten bemerkt worden.
Art. 33. Für Kranke (mit Ausnahme derer, welche unterwegs krank gewor-
den sind, und ihre Unfhigkeit zu marschiren durch das Altest eines approbirten
Arztes oder Wundarztes nachgewiesen haben), für Tornister und Gewehre
kann in den Marschrouten kein Transportmittel verlangt und eben so we-
nig von den Quartiermachern oder von den Kommandeurs der Truppen
selbst requirirt werden.
Art. 31. Die Etappenbehörden haben dafür zu forgen, daß es an
den nöthigen und gehörig verlangten Transportmitteln nicht fehle, und daß
sie an den ihnen vorgeschriebenen Orten zur rechten Zeit eintreffen.
Art. 35. Unter Transportmitteln werden nur zweirädrige und vierrädrige
Karren und Leiterwagen, desgleichen angeschirrte Vorspannpferde auch Zugochsen
verstanden, und sollen sechs Ochsen mit vier Pferden gleich geachtet werden.
Chaisen und Reitpferde werden nie gegeben.
Art. 30. Auf ein Zugpferd soll nie mehr als 4 bis 41 böchstens
5 Zentner gerechnet werden.
Art. 37. Wenn bei Durchmärschen starker Armeekorps der Bedarf der
Transportmittel für jede Abtheilung nicht bestimmt angegeben worden, und die
vorgeschriebene Ordnung solchemnach nicht genau beobachtet werden kann,
so soll der Kommandeur der in einem Orte bequartierten Abtheilung zwar
befugt seyn, die nöthigen Transportmittel auf seine eigne Verantwortung
zu requfriren; dies mug aber schriftlich geschehen und an die Ortsobrigkeit
gerichter seyn, welche für oie Stellung sothaner Mittel zu sorgen, der
vorgedachte Kommandeur aber die ordnungsmäßigen Quittungen für solche
Stellung unweigerlich sogleich zu erkrheilen hat.
Art. 38.