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nicht blos zu einzelnen Reisen, sondern auch als Generalpaͤsse fuͤr die
Dauer eines Jahres ausgegeben werden.
2) Den Polizeibehörden Unserer Hafenstädte nach weiterer Vorschrift des
.5.
3) Den Landräthen und städtischen Polizei-Verwaltungen an Kaufleute und
andere Personen, welche aus einer größern Entfernung als zwei Meilen
aus dem benachbarten Auslande zum Handel in Unsere Staaren kommen,
und sich als unoerdächtig legiti irt haben.
Die Granzbehörden an alle diejenigen, welche Waaren, die sie jedoch
nicht selbst einzeln absetzen wollen, nach einem inländischen Handelsorte
zur Achse führen, bis zu diesem Orte ihrer Bestimmung, jedoch nur
auf kurze Frist, und unrer Bezeichnung einer bestimmten Reiseroure.
5) Zur Erleichterung des Meßoerkebrs wird überdies jedem Kausmann,
der durch einen auf die in Frage stehende Messe gerichteten Paß der Po-
lizeibehô#rde seines Wohnorks sich legitimiren kann, gestatter, die Messe
zu besuchen, und deöhalb in Unsere Staaten zu reisen.
6) Die Gränzbdehörden an Frachtfahrer und Viehhändler in Gemäßheit des
Edikrs vom 2o0sten Februar 1811.
7) Denjenigen Ausländern, welche einheimische Brunnen oder Bäder be-
suchen wollen, ist der Emgang auch auf den Paß der Polizeibehörde ih-
res Wohnorts gestatter.
§. ö. Was die zur See und auf Steômen reisenden Personen betrift;
so bedarf
„I) die Schiffsmannschaft keines eigenen, besonderen Passes, sondern ge-
nügt es, wenn das die Personsbeschreibung enthaltende namenkliche
Verzeichnit derselben dem gesetzlich eingerichteten Passe des Schiffers,
oder Kapikains, oder in der Musterrolle in beglaubter Art beigefüqf ist;
jedoch muß der Schiffer, wenn bei Strom-Reisen jemand von der Schiffs-
mannschaft im Lande vom Schiffe entlassen wird, oder zurück bleibt,
oder die Schiffsmannschaft verstärkt wird, dies sogleich der Polizeibe=
hörde des Orts, an welchem derselbe das Schiff verließ, melden, und
von dieser das zurückbleibende Individuum im Passe, oder in det Muster-
rolle gelöscht werden.
2) Den auf den Schiffen befindlichen übrigen Personen, sie seyen Eigenthi#-
mer oder Führer des Schiffes, oder der Ladung, Cargadoren oder bloße
Reisende, ohne Unterschied, ob sie in Handels= oder andern Geschäften
reisen, und von Schiffern verlangt oder gebraucht worden, in der Ein-
gang in Unsere Staaten auf den Pag, entweder der Orts-Polizeibeherde
ves einheimischen Hafens, in welchem sie landen, oder der auswärtigen
Hafenstadt, aus welcher sie kommen, gestattet; jedoch ist im letzten Falle
der