Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

(No.  429.)  Allgemeines  Paß-Edikt  für  die  Prcußische  Monarchie.  Vom  2asten  Juni  1817.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  die  Gründe,  welche  Uns  bestimmen  mußtken,  durch  das  Paß-Reglement
  vem  20#ten  März  1813.  die  polizeiliche  Aufsicht  auf  die  Reisenden
zu  verstärken,  seit  den  gläcklichen  Ereignissen  der  felgenden  Jahre  aufgebört
haben,  und  die  gegenwärligen  Verhältnisse  Unserer  und  der  übrigen  Staaten
Uns  gestatten)  die  in  der  Paß-Polizei  nothwendig  gewordene  Strenge  zu  mildern,
  und  hierbei  eben  so  sehr  auf  die  Freiheit  des  Verkehrs,  als  auf  die  Sicherheit
  un  Innern  Unserer  Monarchie  Räcksicht  zu  nehmen;  so  haben  Wir  für  alle
Modvinzen  Unserer  Monarchie  nachstehendes  allgemeines  Paß-Edikt  entwerfen
  lassen,  und  publiziren  dasselbe  Kraft  dieses,  untek  Aufhebung  des  Paß-Neglements
  vom  osten  März  1813.,  zur  fördersamsten  Einführung  und
Befolgung.

Erster  Titel.
Bestimmungen  für  Reisen  aus  dem  Auslande  in  Unsere
Staaten.

G.  1.  Niemanden,  ohne  Unterschied  des  Standes,  Alters,  Geschlechts
ms  Glaubens,  und  ohne  Unterschied,  ob  er  zu  Lande,  oder  zu  Wasser,  zu  Wagehr
  u  Pferde  oder  zu  Fuß  ankommt,  ob  er  in  Unseren  Staaten  verweilen,
oder  dieselben  nur  durchreisen  will,  soll  anders,  als  auf  den  Paß  einer  der,  in
den  S.  F.  3.  und  4.  gedachten  Behörden  der  Eingang  in  Unsere  Staaten  gestattet
  werden.

§.  2.  Hiervon  sind  jedoch  ausgenommen:

1)  Regierende  Fürsten  und  Mitglieder  ihres  Hauses,  für  sich  und  ihr  Gefolge;

2)  Unsere  aus  dem  Auelande  in  das  Inland  zurückkehrende  Unkerthanen,  insoweit
  sie  mir  einem  vorschriffsmäßigen  Ansgangspasse  versehen  waren;

3)  Oie  BVewohner  der  an  Unseren  Staaten  zunächst  gränzenden  auswaͤrtigen
Staͤdte  und  anderen  Ortschaften,  insofern  sie  nicht  weiter  als  in  diesseitige
Grimörten-raisen,  und  als  unverdächtig  bekannt  sind,  oder  sich  legitimiren
  könyen;

4)  Hanoͤwerker,  welche  mit  einem  nach  Vorschrift  des  deshalb  zu.  erlassenden
  (Edikts  eingerichteten,  unverdaͤchtigen  Wandetbuche,  oder,  wenn  sie
aus  Staaren  kommen,  wo  keine  Wanderbücher  eingeführt  sind,  mit  vorschrifrswmäßtgen
  Dässen  versehen  sind

5)  Die  Schifömannschaft  bei  See=  und  Strom.  Reisen,  nach  den  Besti
mungen  des  K.  .;

0)  Die