(No. 429.) Allgemeines Paß-Edikt für die Prcußische Monarchie. Vom 2asten Juni 1817.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
Nachdem die Gründe, welche Uns bestimmen mußtken, durch das Paß-Reglement
vem 20#ten März 1813. die polizeiliche Aufsicht auf die Reisenden
zu verstärken, seit den gläcklichen Ereignissen der felgenden Jahre aufgebört
haben, und die gegenwärligen Verhältnisse Unserer und der übrigen Staaten
Uns gestatten) die in der Paß-Polizei nothwendig gewordene Strenge zu mildern,
und hierbei eben so sehr auf die Freiheit des Verkehrs, als auf die Sicherheit
un Innern Unserer Monarchie Räcksicht zu nehmen; so haben Wir für alle
Modvinzen Unserer Monarchie nachstehendes allgemeines Paß-Edikt entwerfen
lassen, und publiziren dasselbe Kraft dieses, untek Aufhebung des Paß-Neglements
vom osten März 1813., zur fördersamsten Einführung und
Befolgung.
Erster Titel.
Bestimmungen für Reisen aus dem Auslande in Unsere
Staaten.
G. 1. Niemanden, ohne Unterschied des Standes, Alters, Geschlechts
ms Glaubens, und ohne Unterschied, ob er zu Lande, oder zu Wasser, zu Wagehr
u Pferde oder zu Fuß ankommt, ob er in Unseren Staaten verweilen,
oder dieselben nur durchreisen will, soll anders, als auf den Paß einer der, in
den S. F. 3. und 4. gedachten Behörden der Eingang in Unsere Staaten gestattet
werden.
§. 2. Hiervon sind jedoch ausgenommen:
1) Regierende Fürsten und Mitglieder ihres Hauses, für sich und ihr Gefolge;
2) Unsere aus dem Auelande in das Inland zurückkehrende Unkerthanen, insoweit
sie mir einem vorschriffsmäßigen Ansgangspasse versehen waren;
3) Oie BVewohner der an Unseren Staaten zunächst gränzenden auswaͤrtigen
Staͤdte und anderen Ortschaften, insofern sie nicht weiter als in diesseitige
Grimörten-raisen, und als unverdächtig bekannt sind, oder sich legitimiren
könyen;
4) Hanoͤwerker, welche mit einem nach Vorschrift des deshalb zu. erlassenden
(Edikts eingerichteten, unverdaͤchtigen Wandetbuche, oder, wenn sie
aus Staaren kommen, wo keine Wanderbücher eingeführt sind, mit vorschrifrswmäßtgen
Dässen versehen sind
5) Die Schifömannschaft bei See= und Strom. Reisen, nach den Besti
mungen des K. .;
0) Die