der Paß der Polizeibehörde des Hafens zur Visa und evenkualiter zur Ver-
vollständigung vorzulegen.
K. 6. Alle diejenigen, welche außer den im §. 2. gedachten Ausnah-
men aus dem Auslande Unsere Staaten, oder eine Provinz derselben betreten
wollen, müssen beim Eintritt in dieselben, mit dem noch nicht abgelaufenen
Paß einer der, nach vorstehenden Bestimmungen zu dessen Ertheilung berech-
tigten Behörden versehen seyn, und ohne denselben nicht über die Gränze Un-
sers Reichs gelassen, sondern von den mit der Handhabung dieses Edikts
beauftragten Behörden und Offizianten zurückgewiesen, oder, wenn sie die
Landesgränze bereils überschritten haben sollten, angehalten und an die nächste
Polizeibehörde gewiesen werden. Diese hat in Ansehung derjenigen, die sich
überall nicht legitimiren können, in Gemäßheit der vorhandenen Vorschriften
zu verfahren; dagegen aber denjenigen, der durch Nachweisung eines recht-
mäßigen Gewerbes, Bekanntschaft mit zuverlässigen Inländern, oder sonst
als unverdächtig sich ausgewiesen hat, mit einem Interimspasse zur weitern
Reise bis zur nächsten auf der Route belegenen Stadt, in welcher eine zur
Ertheilung eines Eingangspasses berechtigte Behörde vorhanden ist, bei welcher
der Reisende sich ausführlich zu legitimiren hat, zu versehen.
Zweiter Titel.
Bestimmungen für Reisen aus Unsern Staaten ins Ausland.
§&. 7. Niemand, ohne Unterschied zwischen Inländern und Fremden,
soll ohne einen Ausgangepaß zu Wasser oder zu Lande auf irgend eine Art
aus Unsern Staaten in das Ausland reisen.
§#. 8. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind nur die F. 2. ange-
führren Individuen und Militärpersonen, welche auf Kommando geben, so
wie alle diejenigen, die mit vorschriftsmäßigen Pässen in Unsern Staaten
angekommen sind, zur Rückreise aus denselben, insofern der Eingangepaß
auch auf letztere lautet, noch nicht abgelaufen und von der Polizeibehöôrde
des inländischen Bestimmungs= oder Aufenthalrsorts zur Rückreise visirt ist.
§. 0. Zur Erktheilung eines Ausgangspasses sind bis auf die F. 10.
gedachten Ausnahmen keine Orls-Polizeibehörden, sondern lediglich befugt:
I) Unser Staatskangler;
2) Unser Mi isterium der auswärtigen Angelegenheiten;
3) Unser Ministerium der Pelizei;
4) Unsere Prooinzial-Regierungen, insofern in dem Lande, wohin der
Paß lauter, Pässe der Provinzial-Behörden zum Eingang genügen,
als worüber die Regierungen vom Polizeiministerium näher instruirt
werden;
5) Die,