Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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1)  Von  der  ersten  Polizeib  ehörde  am  resp.  Ein=  oder  Ausgange;

2)  Von  der  Polizeibehörde  des  Orts,  an  welchem  der  Paßinhaber  sich
länger  als  vier  umd  zwargig  Stunden  auftält.

Die  in  Gemäßheit  des  K.  I4.  nothwendigen  Pässe  zu  Relsen  innerbalb
  Landes,  sind  gleichfalls  bot  ror  Volizeibehörde  eines  jeden  Orte,  an
welchem  der  Reisende  sich  über  vier  und  zwanzig  Stunden  aufhält,  zu  visiren.
  Dagegen  aber  wird  die  in  frühern  Gesetzen  angeordnete  Bistrung
des  Passes  in  jedem  Nachtquartier  ausgehoben.  Oie  Pilisse  sollen  allemal
unentgeldlich  vistrt  werden.

&.  17.  Es  sollen  alle  und  insonderheit  die  mic  der  Verwaltung  oder
Handhabung  der  Sicherheitopollzei  beauftragten  hödern  und  niedern  Behorden,
  die  Genda  merie,  die  Gutöbestcer,  Amrleute,  Post-,  Fo#t#,  Joll=  und
Akz  sebeetenten,  Zunz  votzüalich  aber  die  Polize  ioffizianien  und  Schulzen,  und
uͤberhanpt  alle  und  sede,  welche  es  angeht,  eine  desto  größere  Aufgerksamkeit
und  Aufsicht  in  Ansehung  der  Reisenden  und  Fremden,  der  Gastbete,  Herbergen,
  Fremden-Mrldungen,  und  überbaupt  auf  alle  Zweige  der  Sicherheitspolizei
  beobachren,  damit  ungeachter  der,  den  unbescholrenen  Reisenden  zugestandenen
  Erleichterung  der  Reise,  die  öff.  niliche  und  Prioat-Sicherheir  nicht
gefäbrdet,  und  auch  d.  u  Landstreichern  und  Verbrechern  ihr  Gewerbe  nicht
erleichrert  werde,  weshalb  die  bercils  bestehenden  Gesetze,  ganz  besonders  in
Ansehung  der,  der  oͤffentlichen  und  Privat-Sicherheit  gefaͤhrlichern  Kl.  ssen  und
Individuen  sorgfältigst  beobachtet  und  krafligst  gehandhadt  werden  sollen.

.  18.  Zur  Erleichterung  dieser  fortwäbrenden  Aufsicht  und  Kontrolle
schärfen  Wir  insonderheit  die  punkrlich'ke  Befolgung  der  über  die  polizeiliche
Ausicht  auf  Gastvofe  und  Herbergen,  der  Fremden=  Meldungen  und  der  Aufenthalteka###f#en
  vorhundenen  G.setze  hiermit  ein,  und  tragen  Unserm  Polizeiminisl.
  rinum  auf,  in  Anzehung  der  beiden  l#tzigedachten  Gegenstände,  die  Polizeive
  waltungen  mit  bestunmer  Innrukklion  zu  versehen;  die  Aufenthaltskarten
haben  indessen  nur  in  den  grötern  Stäcten,  uno  in  den  Handels=  so  wie  in
den  Festungs-Stdoten,  statt.

s.  10.  Unsere  Staaks=  und  Povinzial-Behörden  sollen  die  bei  ihnen
nachgesuchte:  Päue  den  ihnen  selodft,  als  unverdächrig  himänglich  bekannten,
Personenncht  anders,  als  auf  das  sch##lluche  Zeugnipx  der  O-  kepolizeibehonde,
daß  der  Reise  von  ihrer  Srite  nichts  en  idegen  stébe,  erthetlen,  ein  solches
Zeugniß  aber  mit  dem  volständign  Sig.  alement  und  der  Angabe  des  Zweckes
und  Ziels,  so  wie  der  Dauer  der  Reise  versehen  seyn,  und  Stempel=  und
Gebuͤhrenfrei  ertheilt  werden.

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