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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
SNo. 12.
(No. 430.) Verordnung wegen Organisatlon der Generalkommissionen und der Revifons-
Kollegien zur Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse,
#imgleichen wegen des Geschäftsbetriebes bei diesen Behbrden. Vom
Zosten Iunl 1877.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
In Unserm Edikt vom 14ten September 1811., uͤber die Regulirung der
gutsherrlichen und bäuerli 9en Verhäl#nisse und dessen Deklaration vom 20sten
Mai 1816., haben Wir im Allgemeinen bestimmt, welche Behörden mit dem
Betriebe dieser Angeleqenheit braufnagt werden sollen. Wir finden Uns daher
veranla½ßzt, über löre Organlatton und über das von ihnen zu beobachtende Ver-
sahren, nabere Vorichriflen zu ertheilen.
Erster Abschnittt.
Bon der Organisation der Behörden.
G. I. Wir bektätigen die jetzt bestehencken Gencralkommissionen, als
1) für die Provinz Brandenburg, mu Ausnahme des Frankfurter Reg.rungs=
Departements.
Der Wirkungskreis dieser Generalkommission erstreckt sich auch auf
dicjenigen, nach der neuen Landeseintheilung zu dem Departement der Re-
gierung zu Magdeburg gewiesenen, Orlichaften rechts der Elte, welche vor-
ber zum Departement der Kurmärkschen Regierung gehörten;
2) für das Frankfurter Regierungs-Oepartemen;
3) für Oberschlesten,
und soll sich der Wukungekreis dieser Generalkommisston einstweilen
auf die ganze Provinz Schlesien erstrecken;
4 füur die Provrinz Po mern;
5) für die Prooinz Westpreußen,
mit Günchluß der von dieser zum Departement der Bromberger Re-
gierung geschlagenen Ortscheften;
Jahrgang 1977. 0) für
(Ausgegeben zu erlin den a#sten August r##ry.)
I. ie (Be-
neralkom-=
missionen.
Beslirigung
der bereits
beuchenden
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schaͤftsbezirk.