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Ven der g. 61. Fuͤr seden Kreis oder nach den Umständen auch für mehrere Kreise
Thr#me zusammengenommen, wird ein von dem Generalkommissariuc im Einverständ-
Versenen kei nisse mit dem Oberlandesgerichte des Oepartements auszuwählender Justizbe=
kem Ree# dienter mit dem beständigen jedoch widerruflichen Auftrage versshent:
schaft. 1) alle bei Gelegenheit der zum Ressort der Gencralkommission gehörigen Aus-
einandersetzungen vorkommende Rechtöstreitigkeiten, deren Emschefung den
ordentlichen. Gerichten vorbehalten ist, zu instruiren:. «
.2)aqucquisikionderOckonomickommissaricnodcrimf besondere Anweisung
der Generalkommission auch die zur Entscheidung der letzteren gehörigen
Streitigkeiten zu instruiren; 6
Z) die Auseinandersetzungerezesse aufzunehmen und von den Partheien voll-
ziehen zu lassen; « **
4) die Oekonomickommissarien auf Verlangen derselben mit seinem rechtlichen.
Guvtachten oder auch bei Vollziehung elnzelner Akte ihres Geschafis zu un-
terstützen und sofern es nicht auf Anwendung skonomisch-technischer Kennt-
nisse ankömmt, zu vertreten.
S 02. Die Ernennung dieser beständigen Kommissarten schließt jedoch
Unicht aus, daß die in der Regel von denselben zu verrichtenden Geschäfte inner-
„halb ihres Sprengels auch andern Justizbedienten resp. von dem Generalkom=
missariate oder dein Oberlandesgerichte aufgetragen wsrden.
§. 63. Auch zu den der Regel nach von Oekonomiekominissarien zu be-
wirkenden Regulirungen und Auseinandersetzungen, können Juflizbediente, welche
zu einem Richteramte geschickt und verpflichtet sind, gebraucht werden.
E. 6.). Haben sich dergleichen Beamte (F. 63.) über ihre Qualisikation
-als ökonomische Sachverständige noch nicht ausgewiesen (F. 57.), so müssen sie
bei Instruktion entskehender Skreitigkeiten über die hierbei zur Erörterung kom-
menden ökonomischen Fragen einen Oekonowiekommissarius oder Kreisvcrordneten
mit ihrein Gutachten vernehmen. Auch bleibt ihnen überlassen, sich des Raths.
uund Beistands solcher Sachoerständigen, bei nicht streitigen Gegenständen, zu
edienen. E 53 «
»Ist-HIRS- H.6s.DicNegierungmkönpmdsebckucrlichenRegnlsruiIchunddamit
cyungen verbundenen Gemeinheitstheilungen in den Domainen und den Gütern der von
urn Kom= ihnen ressortirenden milden Stiftungen und andern öffentlichen Anstalten durch
Poäsersend * ihre Räthe oder andere aqualifizirte Personen vornehmen lassen. Den Kommissa-
g#n. rien derselben kommen in solchen Fällen alle Rechte und Pflichten zu, welche
den ven der Gencralkommission ernannten Kommissarien angewiesen sind. Sie
sind, wie diese, zur In#ruktion der dabei vorkommenden Streitigkeiten befügt;
die Entscheidung derselben, so wie die Bestätigung des nach Art. 10.z# ##D#-
klaration zu vollziehenden Auseinandersetzungerezesses steht, aber den Generalkom-=
missionen zu. Oem gemäß werden die Bauern mit ihren Anträgen zuenst an die
Regierung verwicsen: und nur in dem Falle, wenn diese, selbst darauf anträgt,
kann die Generalkommisseon die Leitung der= Ausejnanderichung selbst übernehmen.
Eischrän- §. 66. Vorstehendes findet stat#, wenn bei der Reg lirung und der da-
*n % vok mit verbundenen Gemeinheitslyeilung außer der Gerstlichkeit nur Oimersassen der
genannten Güter ein Interesse haben. Konkurriren dabei andere. Göbesther
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