ihren anderweltigen Verhaͤltnissen ein geringerer Diaͤtensatz zukommen wuͤrde,
nach dem Grade ihrer Brauchbarkeit bis auf 2 Rthlr. erhoͤht werden.
Reise-, Zehrungs= und Versäumungs-Kosten der Partheien,
Zeugen und Mandatarien.
15) Für persönlich abgewartete Dermine können Parehelen in dergleichen Augele-
genbeiten nur wegen der Appellacsonsinstanz, Iimglelchen wegen der vor die or-
dentlichen Gerichte gehbrigen Prozesse Reise:, Zebrungs, und Wersäumungs-
Kosten, für die von könen abgeordneten Mandatarien dergleichen aber nur dann
liquidiren, wenn diese nicht Micinteressenten sind und die kommictlrende Parthei
zu den Kosten der Auseinandersetzung beizutragen niche schuldis ist; im Uebrigen
finden
16) dle hierüber in der Gebührentaxe vom 23 sten August 1815. getrofsenen Be
stimmungen Anwendung.
Schlußbemerkung.
1y0) Es bkelbr zwar dle Reget, daß die auf dem plarten tande beschäfeigeen Kom-
missarken und Sachverständigen gegen dle iönen zukommenden Diären für ihr
Unterkommen, und ibren Unterhalr selbst Sorge tragen, und die Partbelen da-
mit ulche belästigen müssen. Jedoch soll ihnen wegen des hin und wleder vor-
kommenden Mangels an passenden Gasthäusern, und in Erwägung des Vor-
theils ununterbrochener Fortsetzung der Geschäftre, unbenommen bleiben, sich
desbalb mit einer oder der andern Parrhei auf eine bestimmte Bergütung zu
einigen;
18) derglelchen Hülfen auch ohne Vergü#cung anzunehmen. Jedoch könmen fu die-
sem Falle die mir firircen Diären angestellten Kommsssarien die ihnen nach
Nr. 7. gebührende Entschädlgung für die Tage der bezogenen Verpflegung niche
sor dern. Andern nur für die Tage (hrer Beschäfeigung remunerirten Kommisso-
rien und Sochverständigen wird dafür die Hälfte des nach dem Regulativ vom
28sten Februar v. J. statt findenden Diätensatzes gekürzt. Die Partheten,
welche die Kommlssarien frei gehalten haben, können noch knnerhalb Jahresfrist
nach beendigtem Geschäfec, den wirklichen Kostenbetrag bis zum Bekaufe der
den Kommissarien gekürzten Eneschädigung und Diäten bei der kommittirenden
Behärde zur Festsetzung und Anweisung liquidiren. Auch blelbt es
79) den