Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

— 204 — 
Wird diese Frist versaͤumt, so erhaͤlt das Kontumazial- Erkenntniß unumstoͤß- 
liche Rechtskraft. 
g. 4. 
Das Appellations-Erkenntniß wird von demjenigen Gerichte in den 
alten Provinzen abgefaßt, welches kompetent gewesen seyn wuͤrde, wenn der 
Prozeß in erster Instanz gleich vor demjenigen Gerichte verhandelt worden 
waͤre, vor welchem derselbe nach Preußischen Gesetzen haͤtte verhandelt werden 
sollen. In Absicht der Anmeldung und Instruktion des Rechtsmittels finden 
die Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung Anwendung. 
§. 5. 
Gegen das Appellations= Erkenntniß stehet den Partheien das Rechts- 
mittel der Revision zu, in soweit dasselbe nach dem Gegenstande des Rechts- 
Kreits überhaupt zulässig ist. 
6. 
Ist der Gegenstand des Rechtsstreits von so geringer Bedeutung, daß 
nach der Allgemeinen Gerichtsordnung gar keine Appellation statt findet; so 
behält es bei dem Kontumazial-Erkenntnisse sein Bewenden. 
g. 7. 
Haben die Partheien nach ergangenem Kontumazial-Erkenntnisse sich 
verglichen; so hat es dabei sein Verbleiben. 
Wir befehlen Unsern sämmtlichen Gerichten, sich nach dieser Verord- 
nung zu achten. 
Urkundlich von Uns Höchsteigenh#ndig vollzogen und mit Unserm König- 
lichen Insiegel bedruckt. Gegeben Karlsbad, den Isten August 1817. 
(E. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. 
Veglaubigk: 
7. Klewig. 
  
No. 433.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.