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auch in den genannten Gerdchtsbezitken aufhöre, und daß von dieser Zeit an,
das vollendete Vier und zwanzigske Jahr als Anfang der Volljährigkeit daselbst
angenommen werde. Urkundlich haben Wir diese Veroronung Höchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserm Kniglichen Insiegel bedruckt.
Gegeben Parlsbad, den usten August 1877.
(IL. ..) Friedrich Wilh#m.
C. Fürst v. Hardenberg,
Beglaubigt:
Klewit.
(No. 43a.)