Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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auch  in  den  genannten  Gerdchtsbezitken  aufhöre,  und  daß  von  dieser  Zeit  an,
das  vollendete  Vier  und  zwanzigske  Jahr  als  Anfang  der  Volljährigkeit  daselbst
angenommen  werde.  Urkundlich  haben  Wir  diese  Veroronung  Höchsteigenhändig
  vollzogen  und  mit  Unserm  Kniglichen  Insiegel  bedruckt.

Gegeben  Parlsbad,  den  usten  August  1877.

(IL.  ..)  Friedrich  Wilh#m.
C.  Fürst  v.  Hardenberg,

Beglaubigt:
Klewit.

(No.  43a.)