Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

B. der ri- 
— 238 — 
6) die Aufsicht uͤber geistliche Seminarien und die Anstellung der Lehrer 
bei denselben; 
7) die Aufsicht uͤber die Amts- und moralische Fuͤhrung der Geißlichen; 
jedoch muͤssen die Visitationsberichte von den Superintendenten der vorge- 
setzten Kirchen= und Schulkommission zunaͤchst eingereicht werden, damit 
diese in allgemeiner Kenntniß von der Amtsfuͤhrung der Geistlichen ih- 
res Bezirks bleibt, und in Ansehung ihres Geschaͤftskreises sogleich das 
Nöthige auf die Visitationsberichte veranlassen kann. Demnchst sind 
aber dieselben von der Kirchen= und Schulkommission unverzüglich mit 
einer Anzeige dessen, was sie darauf verfügt hat, dem Konsistorium zur 
weitern Verfügung einzureichen. Im Falle bemerkter Unordnungen ist 
das Konsistorium befugt, außerordentliche Visitationen zu veranlassen; 
8) die Einleicung des Strafverfahrens gegen diejenigen Beamten des öffent- 
lichen Gottesdienstes, welche bei Führung ihres Amts gegen die liturgi- 
schen und rein kirchlichen Anordnungen verstoßen; 
9) die Suspension der Geistlichen vom Dienst und den Antrag auf deren 
Remotion, sofern solches nicht wegen eines gemeinen, nicht in der Ei- 
genschaft als Geistlicher verübten Vergehens wegen nothwendig wird, 
in welchem letztern Falle die Suspension von Seiten der Kirchen= und 
Schulkommission, oder der betreffenden Gerichtsbehörde verfügt werden 
kann; 
10) die Ertheilung von Konzessionen und Dispensationen, mit Ausschluß 
derjenigen zu Hauêtaufen und Hauskrauungen, vom dritcten Aufgebote 
und von den verfassungsmaßigen Erfordernissen der Konfirmation, welche 
den Regicrungen verbleiben, und mit Ausnahme der Dispensarion zum 
eimmaligen Aufgebote, welche dem vorgesetzten Ministerium vorbehal- 
ten ist; 
11) die Anordnung kirchlicher Feste, imgleichen der Buß= und Bettage, 
nach den Anweisungen Unsers Ministeriums der geistlichen Angelegenbei- 
ten und des bffentlichen Unterrichts, und die Bestimmung der Terte für 
die bei solchen Gelegenheiten zu haltenden Predigken; 
12) die Censur der, das Kirchenwesen betreffenden Schriften; aller pdda- 
gogischen und Schul-Schriften und der religiösen Voiksschriften. 
*“ 
Die Angelegenheiten der landesherrlichen Rechte circa sacra der r- 
rdiish misch-karholuchen Kirche, verwaltek, in sofern sie die interna derselben be- 
Kirche. 
e, kreffen, der Oberpräsident, undeschadet der gesetz= und verfassungemäßigen. 
m . . 
seine-.·AtnksbcfugniITedek,dieses-Kircheunmittelbarvoraeseskaniichdfe. 
Das Konsistorium ist in Ansehung dieser Angelegenheiten blos eine be- 
rathende Behörde. Es hängt von dem Oberpräsidenten ab, welche von den- 
selben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.