Erläuterungen
kann also von jedermann die Herausgabe des Grundstücks fordern, und es
ist Sache des Beklagten, zu beweisen, entweder daß die Eintragung
im Grundbuche unr 1#½ ist, oder daß er dem Eigentümer gegenüber zum
Besiße berechtigt ist (§ 986);
) bei beweglicen Sachen durch die in § 1006 Abs. 2 festgesetzte Vermutung
und durch das in § 1007 dem „krüheren Besitzer“ als solchem gewährte
Klagerecht; vgl. die Noten zu 88 1006, 1007.
n der Praxis wird die Eigentumsklage regelmäßig auf die zu a und b
angege F Weise begründet und ein strenger Eigentums-Nachweis garnicht
angetreten.
3) Wenn jemand „als Besitzer“ einer Sache verklagt ist, die er zwar
als „unmittelbarer Besitzer“, aber nur als „Besitzmittler“ Für einen anderen,
B. als Mieter, Pächter usw. für den Vermieter, Verpächter, besitzt, (vgl.
868), so kann er sich unter den Voraussetzungen des § 76 O. von dem
gegen ihn angestrengten Prozeß auf Herausgabe der Sache befreien, indem
er de# kür den er besitzt, den „mittelbaren Besitzer“ „benennt“. pvgl. Note 40
zu § .
4) Diese Klage verjährt in 30 Jahren 68 194, 195). Mit der Klage
kann außer der „Herausgabe“ auch der „Ersatz von Nutzungen und
Schäden" gefordert werden (88 987—993).
8 986 5) 8 868.
r B. indem er ein Nießbrauchs= oder Pfandrecht an der Sache nach,
weist, oder daß er die Sache gemietet, gepachtet usw., ein Zurückbehaltungsrecht
daran (8 273) habe.
7) Beispiel: Der Mieter 4 einer Sache hat letztere .t Erlaubnis des
Eigentümers B, von dem er sie gemietet hatte Loß des Verbots des § 549
an den Untermieter C weiter vermietet und diesem zum Besitz übergeben;
hier kann der Eigentümer B gegen den „Befitzer“ C auf Herausgabe der Sache
an den „mittelbaren ln oder, falls dieser die Sache nicht übernehmen
Spillan sich (B) selbst klagen. vgl. 88 549, 556 Abs. 3 und Noten, auch
8 .
8 987 s 7*i 83 zu § 291. — Über „Nutzungen“ vgl. 88 99, 100.
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10) Die in § 987 dem „Besitzer“ auferlegten Verpflichtungen treffen den
gutg 26e in wie lils Besitzer; denn E— Gesetz geht
davon aus, daß der auf Frausgsn einer Sache lagte Besitzer, auch wenn
er „gutgläubig"“ ist (§ 932 Abs. 2), mit dem ungünstigen Ausgange
des Rechtsstreits rechnen und deshalb „auf alle Fälle“ sich gewistermaßen als
Verwalter einer fremden Sache“ betrachten muß. Der „bösgläubige“
Besitzer hat die in § 987 bestimmten Verpflichtungen nicht erst von der
Zeit der „Rechtshängigkeit“ der Klage, sondern schon von der Zeit
des „Erwerbes des .E s“ an, vgl. § 990. Abgesehen von den
Fällen des § 990 ist der Besitzer vor der „Rechtshängigkeit“ dem Eigentümer
der Regel nach weder für Nutzungen, noch für Schäden verantwortlich
(§ 993 Abs. 1
*988 11) §§ 812 ff., 818. vgl. Note 83 zu § 291 (Rechtshängigkeit).
8 9809 12) vgl. Note 83 zu 8 dSi.
13) z. B. weil er sie veräußert hat.
14 989 beruht auf denselben Erwägungen wie § 987 (val. Note 10,
auch 8 und 9), gilt al#n auch für den „gutgläubigen“ Beizer.
15) vgl. 5 932 Abs. 2 und Note 10 zu § 987. „Böser GElaube ersetzt
Rechtshängigkeit“ (C).
46% vgl. Anhang 5 zu § 937. Ein häufiges Beispiel ist. A läßt wegen
einer Forderung gegen "|n bei diesem durch den Gerichtsvollzieher eine Sache
häu en, wodurch er „mittelbarer Winidl’ der Sache wird. Nun meldet
i
C mit der Behauptung, daß die Sache sein „Eigentum“ sei und verlangt
ie „Freigabe “ der Sache, indem er dem A durch Vorlegung von Urkunden
usw. sein „Eigentum“ an der Sache dartut. Wenn A, obgleich er auf diese
Weise „rfahren“ hat, daß er zur Aufrechterhaltung seines „Pfändungs-—
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