—. 2431. —.
— —
len nach der darüber erlassenen Verordnung, und Vorschläge zur Ver-
vollkommnung, dieser Maaßregel)
9) die Aufsicht, Leitung und RKerise on der gelehrten Echulen, wesche zur
Universität entlassen;
10) die Anstellung, Befördrrung, Disziplin, Suspension und Entlaffu- 8
der Lehrer bei den gedachten gelehrren Schulen.
In Rücksicht der Rektoren und oberen Lehrer bei denselben, imgleishen,
wegen der Direktoren bei den Schullehrer-Seminarien müssen sie jedoch die.
Genebmigung des vorgesetzten Ministerii einholen, und was die Enzlassung,
betrifft, sich in Rücksicht sämmtlicher Lehrer nach den diesfälligen Vorschrifen“
der Regierungsinstruktion wegen der Regierungsbcamten richten.
Damit aber die Konsistorien sowohl als die Regierungen in Hinsicht ihrer
Leitung und Einwirkung auf das Unterrichts= und Erziehungswesen eine ge#
messene Richtschnur erhalten, und die allgemeine Jugendbildung der Nation eine.
feste gemeinschaftliche Grundlage, mit nöthiger Berücksichtigung der Eigen-
thümlichkeiten aller einzelnen Bestandrheile des Staats, bekomme, soll ci#ne all-
gemeine Schulordnung, welche die bei jener Leitung und Aufsiche, sowohl-##.
Absicht der inneren als ußeren Verhältnisse des Schul= und Erziehungswesens,
zu befolgenden Grundstze und Vorschriften umfaßt, entworfen und. auf den:
Grum derselben demnächst besondere Schulordnungen für die einzelnen Prooin-
zen erlassen werden; wozu Wir dereits die nöthigen Befehle ertheilt haben.
2
Die Bestimmungen der vorstehenden beiden 9§. finden auch auf das rs-
misch-kutholische Erziehungs= und Unkerrichtswesen Anwendung; jedoch bleibt *
den katho'’ischen Bischöfen, kr Einsluß, so weit er verfassungs= und geseg
mäßiq ist, auf den Religionsunterricht in den öffenrlichen Schulen, und auf die e
Aniiellung der besonderen Religionslek r#er, wo dergleichen vorhanden sind, vor-
behalten. Es soll zu diesem Ende Seitens der Oberpräsidenren mit den Bischs-
fen die Rücksprache genommen werden, daß letztere zu Abkürzung des Geschäfts-
ganges bei den Prüfungen der Lehrer, die mir für den katholischen Religions-
unterricht bestimmt sind, Kommissarien für diesen Zweig der Prüfung den von
Seiten der Konsistorien zu bestellenden Examinatoren zuordnen, so daß keine
zweifache Prüfung, eine bei dem Konsistorium, und eine bei dem beschöflichen
Examinator, sondern nur eine einfache von den Bevollmächtigeen des Konsisto-
riums und Bischofes zusammen statt findet.
In sofern sich die Nothwendigkeit darstellen mögte, über das gegenseitige
Verhältniß der Konsistorien und Bischöfe in der angegebenen Beziehung noch
nahere Bestimmungen zu kraffen, werden solche vorbehalten.
8. 9.
Besondere
Bestimmun-
farbolischen
chulen.